Alle wichtigen Informationen auf einen BlickNeuerungen des Infektionsschutzgesetzes und bei der niedersächsischen Corona-Verordnung
Die ab dem 24.11.2021 geltenden Vorgaben im Umgang mit Corona sind auf drei Gesetzesebenen geregelt:
Bundesebene
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und das Infektionsschutzgesetz regeln die Fragen des betrieblichen Infektionsschutzes und die Verpflichtungen von Arbeitgebern (AG) und Mitarbeitenden (MA). Für eine ausführlich FAQ zur neuen Regelung klicken Sie bitte hier. Die wichtigsten Änderungen finden Sie zusammengefasst nachstehend:
- 3 G-Regel am Arbeitsplatz bedeutet, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen das Betriebsgelände betreten dürfen. Unter Betrieb ist auch eine gemeinsame Fahrt zur Baustelle oder die Baustelle selbst (egal, ob drinnen oder draußen) gefasst. Schließlich machen die Kollegen Besprechungen oder gemeinsame Pausen etc.
- Tests: Für Mitarbeitende (MA), die nicht geimpft oder genesen sind, gilt eine tägliche Testpflicht. 2 Tests müssen die Arbeitgeber (AG) stellen und unter Aufsicht durchführen lassen. 3 Tests müssen die MA entweder als Ergebnis eines kostenfreien Schnelltests (max. 24 Stunden gültig) sowie eines kostenpflichtigen PCR-Test (max. 48 Stunden gültig) oder mit einem selbst bezahlten Selbsttest unter Aufsicht der AG erbringen.
- Der AG muss die Prüfung der Zertifikate (geimpft, genesen, getestet) sechs Monate aufbewahren. Zur Prüfung der Impfzertifikate gibt es eine App, weitere Infos dazu finden Sie hier.
- Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
- Pflicht zum Tragen mind. einer medizinischen Maske in Innenräumen, überall dort wo die Mindestabstände (1,5 m) nicht eingehalten werden können und/oder eine regelmäßige Belüftung nicht möglich ist.
Landesebene
Die Niedersächsische Corona-Verordnung regelt über ein Warnstufenregime die allgemeinen Schutzmaßnahmen in Bezug auf gesellschaftliche Teilhabe. Hier geht es eher um die Nutzer/Kunden von Kitas, Schulen, Pflege, Einzelhandel, Kultur, Sport, Beherbergung, öffentlichen Verkehr, private Kontakte etc.: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Es sind zunächst keine Lockdown-Maßnahmen geplant. Alle gesellschaftlichen Bereiche bleiben erst einmal offen, allerdings mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen je nach Warnstufe. In Niedersachsen gilt landesweit inzwischen die Warnstufe I. Neben den weiter geltenden Hygieneregeln bedeutet die Warnstufe I konkret für Handwerksbetriebe:
- Friseure, Fußpflege, Kosmetik
Kunden: 2 G, med. Masken außer bei Gesichtsbehandlungen - Bäcker, Konditoren, Fleischer, etc.
Kunden: nur med. Masken bei „Außer-Haus-Verkauf“, 2G bei gastronomischen Angeboten (Hinweis: Die praktische Umsetzung der 2G-Regelung bei Handwerksbetrieben mit gastronomischen Angeboten befindet sich in Klärung) - Gesundheitshandwerke (inkl. medizinisch notwendige Behandlungen, z.B. durch medizinische Fußpfleger)
Kunden: nur med. Masken
Landkreisebene
Die Landkreise werden weiterhin über Allgemeinverfügung die Warnstufen feststellen. Außerdem können sie weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, wie z.B. die Maskenpflicht in Fußgängerzonen.