Was ist der Kammerbeitrag?

Was bildet die Grundlage für den Handwerkskammerbeitrag? 

Die Grundlage bildet § 113 HwO in Verbindung mit unserer Beitragsordnung. Demnach ist grundsätzlich jeder eingetragene Betrieb beitragspflichtig. 

Gibt es Vergünstigungen für Existenzgründer? 

Als Existenzgründer wird grundsätzlich eingetragen, wer seine erstmalige Selbstständigkeit angemeldet hat. Auch wer bereits mit einem Einzelhandelsgeschäft selbstständig war, gilt somit bei seiner Eintragung bei der HWK nicht als Existenzgründer. Die „Existenzgründerregelung“ befindet sich in § 113 Absatz 2 HwO. Demnach sind gem. § 113 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt. 

Kann man für den Handwerkskammerbeitrag Ratenzahlung bzw. Stundung vereinbaren? 

Grundsätzlich sind diese beiden Möglichkeiten gegeben. 

Gibt es die Möglichkeit den Handwerkskammerbeitrag zu mindern bzw. zu erlassen? 

Grundlage bildet hier § 10 Absatz 2 der Beitragsordnung. Im Fall einer unbilligen Härte können Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beitragspflichtigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.