Viele Betriebe haben aufgrund der Corona-Pandemie intesiven Beratungsbedarf. Die Handwerkskammer bietet Beratungen zu allen wichtigen Fragen an.
Viele Betriebe haben aufgrund der Corona-Pandemie intesiven Beratungsbedarf. Die Handwerkskammer bietet Beratungen zu allen wichtigen Fragen an.

Neue Corona-Verordnung Niedersachsen vom 29. März 2021

Ab heute (Montag, 29. März 2021) gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für das Handwerk lesen Sie im Folgenden:

 

Körpernahe Dienstleistungen

§ 10 Abs. 1c: körpernahe Dienstleistungen sind weiterhin vollumfänglich erlaubt. Die Bedingungen bleiben unverändert: alle KundInnen und Mitarbeitende tragen durchgängig eine medizinische Maske. Ist das nicht möglich (Kosmetik, Bartpflege, Rasur), muss ein negatives Testergebnis der KundInnen vorliegen, siehe nächster Punkt

§ 5a: der negative Corona-Test kann erbracht werden durch

  • PCR-Test nicht älter als 24 Stunden
  • Antigen Schnelltest nicht älter als 12 Stunden oder durch geschultes Personal vor Ort
  • Selbsttest der KundInnen unter Aufsicht vor Ort

Fällt ein Test positiv aus, müssen die Kontaktdaten sofort an das zuständige Gesundheitsamt weiter geleitet werden.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur generellen Testung der Mitarbeiter in Betrieben der körpernahen Dienstleitungen (Friseure, Kosmetiker) auch wenn keine Dienstleistungen ohne Masken angeboten werden, gibt es aktuell unterschiedliche Rechtsauffassungen. Wir hoffen schnellstmöglich eine Klärung mit dem Land Niedersachsen herbeiführen zu können. Aus der Verordnung unstrittig abzulesen ist, dass Betriebe die Dienstleistungen anbieten, bei welcher das Tragen einer Maske ausgeschlossen ist (z.B. kosmetische Gesichtsbehandlungen, Bartpflege oder Rasur), muss es auch ein Testkonzept für die Mitarbeitenden geben. Die Mitarbeitenden müssen mindestens einmal pro Woche (auf Kosten des Unternehmens) getestet werden.



Bemusterung für eine geplante handwerkliche Dienstleistung

§ 10 Abs. 1b letzter Satz: Zulässig sind Bemusterungstermine nach vorheriger Terminvereinbarung mit je einer Person und einer Begleitung. Bemusterung bedeutet z. B. die Auswahl von Fliesen, Parkett, Sanitärkeramik, Leuchten, Holzwerkstoffen, Tapeten etc. zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus und Terminen zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.
Bitte haben Sie in diesem Fall Ihre Handwerkerkarte für Kontrollen durch das Ordnungsamt griffbereit.



Kommunen entscheiden nach dem Inzidenzwert über zusätzliche Maßnahmen nach § 18 a

  • Inzidenz unter 35: 10 Personen aus drei Haushalten dürfen sich treffen; zusätzlich Kinder bis 14;
  • Inzidenz zwischen 35 und 100: Ein Haushalt und zwei Pers. dürfen sich treffen, zusätzlich Kinder bis 14; Beratung in ansonsten geschlossenen Verkaufsstellen nach vorheriger Terminvereinbarung ist zulässig; max. eine KundIn/40 m²
  • Inzidenz zwischen 100 und 150: Erklärung der Hochinzidenz; ein Haushalt plus eine Person dürfen sich treffen; die Kommune kann eine Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr erlassen; Ausnahmen sind formuliert.
  • Inzidenz über 100: Erklärung der Hochinzidenz; ein Haushalt plus eine Person dürfen sich treffen; die Kommune muss eine Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr erlassen; Ausnahmen sind formuliert.

Achtung: Aufgrund der aktuellen Inzidenzzahlen hat sich der Landkreis Hildesheim am Wochenende per Allgemeinverfügung zur Hochinzidenzkommune erklärt. Klar ist bereits, dass der Einzelhandel seine Verkaufsräume wieder schließen muss, darf aber Waren auf Bestellung mit kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume abgeben. Es wird derzeit noch geklärt, ob es weitere Auswirkungen auf einzelne handwerkliche (körpernahe) Dienstleistungen geben wird. Wir informieren Sie zeitnah.



Burgdorf

André Burgdorf

Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-144

Fax 05121 703432

andre.burgdorf--at--hwk-hildesheim.de