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Informationen zu den neusten Entwicklungen: Tests, körpernahe Dienstleistungen, Handwerk mit Einzelhandel oder Gastronomie.Neue Corona-Verordnung für Niedersachsen vom 10. Mai

Ab dem 10. Mai 2021 gilt für Niedersachsen die neue Corona-Verordnung. Diese neuen Regelungen gelten in den Landkreisen, in denen nicht die Bundes-Notbremse greift.
Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

 Im Wesentlichen ist Folgendes wichtig:

  • Bei körpernahen Dienstleistungen haben sich folgende Änderungen ergeben:
    Alternativ zu einem negativen Test kann auch eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 (vollständige Impfung) oder ein Genesungsnachweis nach § 5 a Abs. 3 vorgelegt werden.
    (Quelle: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, Niedersächsische Corona-Verordnung)
    Ein negatives COVID-Testergebnis oder einen Impf- oder Genesungsnachweis müssen Ihre Kunden nur dann vorlegen, sofern im Rahmen der Behandlung/Dienstleistung der Mund-Nase-Schutz nicht dauerhaft getragen werden kann.

  • Im Einzelhandel, also auch in Handwerksbetrieben mit Verkaufsfläche gilt:
    bis zu 200 m² Verkaufsfläche ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet).
    Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 m² Verkaufsfläche ist nur für Menschen mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
    Es gelten die Abstands- und Hygieneregeln.

  • Außengastronomie
    Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

  • Tests
    Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder Selbsttests sein.
    Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden. Zulässig ist jedoch auch eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung. Macht ein Kunde bei Ihnen im Betrieb einen von Ihnen beaufsichtigten Test, müssen Sie auf Verlangen einen Nachweis darüber ausstellen. Hierzu haben wir Ihnen ein Formular zum Download auf unsere Homepage gestellt.

Und schließlich können unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen ebenfalls verwendet werden. Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise.

Burgdorf

André Burgdorf

Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

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Tel. 05121 162-144

Fax 05121 703432

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