Die neue Verordnung des Landes Niedersachsen setzt den Beschluss der Bundesregierung und der Länder um. Demnach dürfen Kosmetiker (ausgenommen med. Fußpflege) nicht öffnen. Ebenso dürfen gastronomische Betriebe nur für den Außer-Haus-Verkauf öffnen.Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen
Die Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie und der gestiegenen (und noch immer steigenden) Infektionszahlen hat der Bund gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder einen gemeinsamen Beschluss gefasst (darüber wurde in den Medien ausführlich berichtet). Gestern hat nun der Ministerpräsident die Landesverordnung im Parlament diskutiert und veröffentlich. Diese Verordnung tritt am 02. November in Kraft und endet am 30. November 2020 (sofern keine neue Verordnung veröffentlicht wird).
Nicht öffnen dürfen:
- Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, ausgenommen Einrichtungen für medizinisch notendige Behandlungen (Podologie oder Fußpflege, die Definition was med. notwendig ist, ist in den "Fragen und Antworten" nachzulesen)
- Gastronomiebetriebe (Imbisse und Cafés) ausgenommen des Außer-Haus-Verkaufs und der Abholung von Speisen
- gewerbliche Ausstellungen
Friseure dürfen weiterhin unter den bestehenden Hygieneregelungen geöffnet bleiben. Alle Betriebe müssen Regelungen zur Zugangsbeschränkung treffen.
Die Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung.
In der Planung sind Finanzhilfen für die betroffenen Betriebe in Höhe von 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats, konkrete Informationen zur Ausgestaltung und Beantragung liegen uns noch nicht vor.