Eisberg
Harald Böttcher_pixelio

Was bringt die neue F-Gase Verordnung?Kältemittel und Klimaschutz

Betreiber von Klima- und Kälteanlagen (z.B. Lebensmittelhandwerker) und Betriebe, die die Anlagen planen, installieren und warten (z.B. Kälteanlagenmechatroniker und Betriebe, die nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung zertifiziert sind) sind betroffen. Die EG-VO 517-2014 über teilfluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung Nr. 842/2006 auf.

Die zentrale Idee der F-Gase Verordnung ist die stärkere Berücksichtigung des CO2 Äquivalentes des Kältemittels. Bisher war der Beurteilungsmaßstab immer die Füllmenge. Da aber das Treibhauspotenzial der verschiedenen Kältemittel extrem unterschiedlich ist, sind sie auch unterschiedlich klimarelevant. Ein kg R 404A hat z.B. ein 3700-faches Treibhauspotenzial im Vergleich zu einem kg CO2. Kältemittel mit besonders hohem CO2 Äquivalent werden daher nach und nach in bestimmten Anwendungsbereichen verboten. Das bedeutet, dass auch Altanlagen mittelfristig umgestellt werden müssen, was nicht bei allen Anlagen möglich sein wird. Zudem gibt es umfangreichere Kontroll- und Dokumentationspflichten für Betreiber und zertifizierte Betriebe.

Kältemittellieferung nur noch an zertifizierte Betriebe

Es werden derzeit viele Wartungsbetriebe von ihren Kältemittellieferanten aufgefordert, ihre Betriebszertifizierung nachzuweisen. Liegt diese nicht vor, werden Sie nicht mehr beliefert. Die Betriebszertifizierung wird beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt. Die Sachkundenachweise der Mitarbeiter und die Auflistung der technischen Ausstattung werden zusammen mit dem Antrag eingereicht. Die Antragsformulare für die Gewerbeaufsichtsämter Hildesheim und Göttingen finden Sie unten.