Lockdown wird vorläufig bis zum 07. März verlängert. // Erste Lockerungen u.a. für Friseure vorgesehen.Ergebnisse der Beratungen von Bund und Ländern
Am Mittwoch, dem 10.02.2021 haben sich Bund und Länder auf einige neue Corona-Regeln für die Zeit bis zum 7. März geeinigt. Diese Beschlüsse müssen noch in der niedersächsischen Corona-Verordnung umgesetzt werden. Daher können sich Änderungen ergeben. Das kann auch der Fall sein, wenn die Inzidenzzahlen wieder deutlich nach oben gehen.
Vorläufig gilt:
- Friseure: Ab 1. März dürfen die Friseure wieder öffnen. Es müssen FFP2 oder OP-Masken getragen werden. Außerdem muss das Hygienekonzept angepasst werden. Bitte informieren Sie sich hier.
- Kosmetische Fußpflege, Kosmetikstudios und Einzelhandel (z.B. Verkauf in Fotostudios): Ab einer stabilen (mind. 3 Tage in Folge) Inzidenz unter 35 dürfen auch Betriebe der „körpernahen Dienstleistungen“ und Einzelhandel des nicht alltäglichen Bedarfs wieder öffnen.
- Gastronomie (im Handwerk z.B. Bäcker und Fleischer): Öffnungsszenarien sollen in den nächsten Wochen erarbeitet werden.
- Probefahrten mit Kfz und Fahrrädern, Gartencenter: Die Medien berichten von eventuellen Öffnungsszenarien, in der Pressemitteilung war davon jedoch nichts zu lesen.
- Büroarbeitsplätze: Arbeitgeber sollen weiterhin mobiles Arbeiten ermöglichen. Das gilt zunächst bis zum 15. März 2021. Weitere Informationen finden Sie beim BMAS.
- Private Kontakte, touristische Reisen, Maskenpflicht: Hier ändert sich zunächst nichts.
- Kitas und Schulen: Die Landesverordnung regelt die Details.
- Überbrückungshilfen III für Unternehmen: Ab sofort kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 kann für jeden Monat, in dem der Umsatzeinbruch mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahresmonat beträgt, die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Die Förderung erstattet je nach Höhe des Umsatzrückganges bis zu 90 % der Fixkosten. Die Beantragung erfolgt über einen „prüfenden Dritten“ z.B. Ihr Steuerbüro.
- Allgemeine Info des BMWi finden Sie hier.
- Überbrückungshilfen III Neustart für Soloselbständige
Voraussichtlich noch im Februar kann auch diese Hilfe beantragt werden. Es geht um einen einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro und maximal 25 % des Jahresumsatzes von 2019, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Abrechnung erfolgt ab Juli 2021 und wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 berechnet. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus als 60 %, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
Häufig gestellte Fragen zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns.