Ganz gleich, ob große oder kleine Bühne: Betriebe, die Leistungen von Künstlern in Anspruch nehmen, müssen Abgaben an die KSK zahlen.
Till Neumann, pixelio.de
Ganz gleich, ob große oder kleine Bühne: Betriebe, die Leistungen von Künstlern in Anspruch nehmen, müssen Abgaben an die KSK zahlen.

Auch Handwerksbetriebe engagieren ganz selbstverständlich Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Unter Künstler fällt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Worauf müssen Betriebsinhaber achten?Achtung Künstler!

Einen Moderator für das öffentliche Firmenjubiläum angeheuert und gleich noch den Diskjockey oder eine Band dazu? Auf der Bühne steht ein Kabarettist und für die Kinder turnen Artisten und ein Clown verteilt bunte Luftballons? Vielleicht wurden Flyer und Plakate, die die Veranstaltung bewerben sollen, von einem Grafikdesigner erstellt? Damit dieser Tag allen in Erinnerung bleibt, ist natürlich auch ein Kameramann im Einsatz? Laut Künstlersozialkasse sind dies künstlerische Tätigkeiten. Betriebe, öffentlich rechtliche Körperschaften und auch eingetragene Vereine, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Künstlersozialabgaben zahlen.

Seit 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Bei der Künstlersozialversicherung gilt die Besonderheit, dass Künstler ihre Beiträge nur zu Hälfte selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss gewährt und durch eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen.

Generalklausel
Jeder Unternehmer kann abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische und publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Auch Öffentlichkeitarbeit oder Imagebildung zählen dazu.

Nicht nur gelegentlich?
Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt (hier reicht ein Auftrag). Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht ab 01.01.2015 eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.

Ist das Firmenjubiläum nun öffentlich?
Insofern sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw. richtet, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. In diesem Fall sind die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte zu melden und abgabepflichtig.

Welche Kosten entstehen?
Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem Auftragsvolumen ermittelt. In den Jahren 2016, 2015 und 2014 ist der Abgabesatz stabil bei 5,2 % geblieben, 2017 liegt er bei 4,2 %.

Wer muss was melden?
Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Die Bringschuld liegt somit immer beim Betrieb, der die künstlerischen Leistungen verwerten will. Der Künstler ist nicht in der Pflicht den Betriebsinhaber an die Abgaben in irgendeiner Form zu erinnern. Wenn Künstler von speziellen Künstleragenturen gebucht werden, muss die Agentur für die Künstlersozialabgabe
aufkommen.

Wie sieht die korrekte Rechnungslegung aus?
Bei einigen Tätigkeiten sollte auf eine Trennung von künstlerischer Leistung und Vervielfältigungsleistung geachtet werden. Bei einem Grafikdesigner ist zwar die Gestaltung des Flyers eine künstlerische Leistung (mit 7 % besteuert), nicht aber die eventuell auch auf der Rechnung stehende Beschaffung des Papiers und die Druckkosten (je 19 % Umsatzsteuer). Im besten Fall eine separate Rechnung anfordern.

Welche Konsequenzen hat Nichtzahlung?
Rückwirkend kann Zahlung der Abgaben von bis zu fünf Jahren gefordert werden. Achtung: Nachzahlungen im sechsstelligen Bereich möglich, Geldbußen und Säumniszuschläge kommen noch hinzu.
(sp)

Weiterführende Informationen:
www.kuenstlersozialkasse.de