AsbestZukunft sicher gestalten: Die neuen Asbest-Regelungen

Sicherheit und Gesundheitsschutz stehen im Handwerk immer an erster Stelle. Dies gilt insbesondere beim Umgang mit Asbest. Angesichts der erheblichen Gesundheitsgefährdung durch diesen Gefahrstoff sind Handwerksbetriebe, die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Materialien durchführen, gesetzlich zum Nachweis einer entsprechenden Zusatzqualifikation verpflichtet. Auch ihre Beschäftigten müssen gezielt für den sicheren Umgang mit asbesthaltigen Materialien geschult werden.

Ab dem 20. Dezember 2026 werden neue Regelungen der EU-Gefahrstoffverordnung wirksam. Betroffen sind insbesondere Betriebe, die ASI-Arbeiten durchführen. Im Fokus stehen dabei neue Risikoeinstufungen, erweiterte Genehmigungspflichten und umfangreichere Angaben.



Gefahrstoffverordnung: Was ändert sich für Betriebe?

Bisher war eine Zulassung nur für Tätigkeiten mit hohem Asbestrisiko erforderlich. Ab dem 20. Dezember 2026 wird diese Pflicht erweitert: Auch Handwerksbetriebe, die Tätigkeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko durchführen, müssen dann eine entsprechende Genehmigung bei der Arbeitsschutzbehörde beantragen. Die Verantwortung für die richtige Risikoeinstufung liegt beim Arbeitgeber: Wer eine falsche Risikoeinstufung vornimmt oder die Tätigkeiten ohne Genehmigung durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Auch die Anforderungen an die Genehmigung haben sich geändert. Ab Dezember reicht die bloße Angabe der Tätigkeitsarten nicht mehr aus. Handwerksbetriebe müssen dann zusätzliche Unterlagen einreichen: die Liste der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Qualifikationsnachweise des Personals für Arbeiten mit Asbest (Fachkundenachweise nach TRGS 519) sowie die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgenachweise.

Betriebe, die bereits über eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko verfügen, sind von der Neuregelung nicht betroffen, da ihre bestehende Zulassung auch niedrigere Risikostufen abdeckt. Handlungsbedarf besteht für alle Betriebe, die asbesthaltige Putze, Kleber oder Bodenbeläge entfernen: Sie müssen die Genehmigung bis zum 20. Dezember 2026 bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen.



Asbest-Qualifikation: Eine Sicherheitsgarantie

Der erfolgreiche Abschluss einer Asbest-Qualifikation ist mehr als nur ein Haken auf der bürokratischen To-do-Liste: Er ist ein entscheidender Schritt hin zu mehr Sicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu mehr Qualität in der Dienstleistung. Aus diesem Grund bietet die Handwerkskammer Kurse zum Fachkundenachweis nach TRGS 519 an, die Handwerkerinnen und Handwerker für den sicheren Umgang mit Asbest qualifizieren. „In unserem Kurs erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassende Einblicke in die zahlreichen Maßnahmen und Best Practices für den sicheren Umgang mit Asbest“, erklärt Karen Thurau, Teamleiterin Unternehmensführung. „Der Kurs deckt alle wichtigen Aspekte ab: Asbestprodukte und ihre Verwendung, Sicherheitsmaßnahmen, Arbeitsgeräte und Entsorgung.“

Die richtige Qualifizierung ist der Schlüssel zu sicheren Arbeitsabläufen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen.

 

 

Zur Asbest-Qualifikation (zum Fachkundenachweis nach TRGS 519)

Nächster Termin: 27.– 28.10.2026
Hier finden Sie weitere Informationen zum Kurs. 

Yannik Herbst

Teamleiter Kommunikation und Pressesprecher

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-208

yannik.herbst--at--hwk-hildesheim.de

Karen Thurau

Teamleiterin Unternehmensführung

Kruppstraße 18

31135 Hildesheim

Tel. 05121 162-0

karen.thurau--at--hwk-hildesheim.de