Berufsanerkennung für Fachkräfte ohne BerufsabschlussValidierung
Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach §§ 41b ff. HwO / §§ 50b ff. BBiG
Sie arbeiten seit Jahren in Ihrem Beruf als Fachkraft ohne Berufsabschluss?
Mit dem Verfahren der Berufsvalidierung können Sie Ihr berufliches Können und Wissen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
Die Validierung bietet Ihnen die Möglichkeit, eine formale Bescheinigung der Handwerkskammer über das, was Sie in Ihrem Beruf können, zu erhalten. Das Zertifikat weist aus, in welchem Umfang Ihre berufliche Handlungsfähigkeit mit den Kompetenzen von Gesellen und Gesellinnen des Berufs vergleichbar ist.
Je nach Erfolg im Verfahren wird Ihnen eine vollständige oder eine nur überwiegende Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
Wer ist zuständig?
Wenn Sie am Verfahren teilnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kammer vor Ort. Wenn Sie im Raum Hildesheim Südniedersachsen arbeiten bzw. wohnen, wenden Sie sich bitte an uns, Ihren Ansprechpartner finden Sie am Ende dieser Seite.
Lassen Sie sich vor Antragstellung von Ihrer Kammer beraten, ob die Teilnahme am Verfahren für Sie zielführend ist. Die Beratung ist kostenlos, für das Verfahren fallen Gebühren an. Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der Kammer.
Teilnahme
Kosten des Validierungsverfahren
Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung. Die Gebühren legt die Handwerkskammer Hildesheim Südniedersachsen in ihren Gebührenordnungen fest.
Folgende Gebühren fallen an:
- Antragsgebühr (Bescheid über Zulassung oder Ablehnung des Antrags)
- Gebühr für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit
Ablauf & Feststellung
Wie läuft das Validierungsverfahren ab?
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten:
Ergänzungsverfahren bei Ergebnis der nur überwiegenden Vergleichbarkeit
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.
Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Wer stellt in einem Validierungsverfahren die Berufskompetenz fest und wie geschieht das?
Ein aus zwei Personen bestehendes Feststellungstandem führt die Validierung durch und stellt die berufliche Handlungsfähigkeit der teilnehmenden Personen fest. Beide Feststeller sind Mitglieder eines Gesellenprüfungsausschusses des Referenzberufs.
Nutzung & handwerksrechtliche Folgen
Wie kann man ein Validierungszertifikat nutzen?
Wer im Verfahren die vollständige Vergleichbarkeit erreicht,
- darf an Fortbildungsprüfungen teilnehmen.
- Wer an einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk teilnehmen möchte, muss allerdings nach dem Validierungsverfahren noch ein weiteres Jahr an einschlägiger Berufserfahrung sammeln.
Was erhält man am Ende des Verfahrens?
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann.
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
Welche handwerksrechtlichen Folgen sind nicht mit dem Validierungszertifikat verbunden?
Über ein Validierungsverfahren erhält man weder einen Gesellen- noch einen Meisterabschluss.
Die Vorschriften über die Eintragung in die Handwerksrolle werden durch das Feststellungsverfahren nicht berührt. Mit dem Validierungszertifikat kann man deshalb auch keine Ausnahmebewilligung erhalten.