Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr
Um was geht es?
Transporte von Waren und Gütern unterliegen dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), wenn sie in Fahrzeugen und Gespannen über 3,5 t zugelassene Gesamtmasse transportiert werden und wenn die Transporte von Unternehmen durchgeführt werden. Transporte in kleineren Fahrzeugen unterliegen nicht dem GüKG, aber u.U. der Fahrpersonalverordnung (s. Merkblatt zur Fahrpersonalverordnung).
Diese zulässigen Gesamtmassen werden schnell auch durch einen PKW incl. Anhänger erreicht, durch einen SUV oder die neuen Sprinterklassen. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug als LKW oder PKW angemeldet ist.
Was Sie beachten sollten
Der Güterkraftverkehr gliedert sich in den Werkverkehr (weniger Auflagen) und den gewerblichen Güterkraftverkehr (mehr Auflagen).
Werkverkehr:
Transporte im Handwerk werden als Werkverkehr gewertet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (s. Bundesamt für Güterverkehr, BAG).
- Das Fahrzeug incl. Anhänger hat eine zugelassene Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 t, alle Fahrzeuge darunter unterliegen nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz;
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt;
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar;
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig, muss aber beim Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) angemeldet werden. Wenn keine Anmeldung vorliegt, gelten die Forderungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs.
Gewerblicher Güterkraftverkehr:
Gewerblicher Güterkraftverkehr liegt dann vor, wenn Waren und Güter anderer Unternehmen oder Kunden in deren Auftrag transportiert werden. Dies kann z.B. für Bauunternehmen problematisch werden, wenn z.B. ein Bauunternehmen auch Waren für andere Unternehmen transportieren der Gewerbeanmeldung muss auch eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen (in Niedersachsen Gewerbeaufsichtsämter).
Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Fachkunde ist belegt durch eine IHK-Prüfung
- es liegt keine Gewerbeuntersagung vor
- es liegen keine Gewerbeordnungswidrigkeiten vor (Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- es bestehen keine Steuerschulden
- es bestehen keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- es liegt ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vor
- eine Güterschadenhaftpflichtversicherung ist abgeschlossen
Liegt die Erlaubnis vor, dürfen nur Berufskraftfahrer eingesetzt werden, die alle fünf Jahre eine Weiterbildung von mindestens 35 Unterrichtseinheiten absolvieren. Für den gewerblichen Transport gefährlicher Güter gelten zusätzliche Auflagen.
Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr | ||||
Fahrzeuge/ Gespanne unter 2,8 t | Fahrzeuge/ Gespanne zwischen 2,8 t und 3,5 t | Fahrzeuge/ Gespanne zwischen 3,5 t und 7,5 t | Fahrzeuge/ Gespanne über 7,5 t | |
Werkverkehr | Unterliegt nicht dem GüKG | Unterliegt nicht dem GüKG | Anmeldung bei BAG | Anmeldung bei BAG |
Gewerblicher Güterkraftverkehr | Unterliegt nicht dem GüKG | Unterliegt nicht dem GüKG | Erlaubnispflicht und Versicherung | Erlaubnispflicht und Versicherung |
Alle Gütertransporte | Fahrpersonalverordnung Lenk- und Ruhezeiten (s. auch Entscheidungsmatrix: Link) | |||
Keine Aufzeichnungspflicht | Keine Aufzeichnungspflicht wenn Werkverkehr und max. 100 km im Umkreis des Betriebes; Aufzeichnungspflicht wenn kein Werkverkehr | Keine Aufzeichnungspflicht wenn Werkverkehr und max. 100 km im Umkreis des Betriebes; Aufzeichnungspflicht wenn kein Werkverkehr | Aufzeichnungspflicht mit digitalem Tachograph |
Wie und von wem wird kontrolliert?
Bundesbehörden: Polizei, Zoll, BAG,
Formulare
- Anmeldeformular:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare_Hinweisblaetter/Formular_Werkverkehr.html?nn=13120 - Hinweise zur Anmeldung: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare_Hinweisblaetter/Hinweise_Werkverkehr.html?nn=13120