Berufsanerkennung für Fachkräfte ohne BerufsabschlussValidierung

Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)

Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach §§ 41b ff. HwO / §§ 50b ff.  BBiG



Sie arbeiten seit Jahren in Ihrem Beruf als Fachkraft ohne Berufsabschluss?

Mit dem Verfahren der Berufsvalidierung können Sie Ihr berufliches Können und Wissen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.

Die Validierung bietet Ihnen die Möglichkeit, eine formale Bescheinigung der Handwerkskammer über das, was Sie in Ihrem Beruf können, zu erhalten. Das Zertifikat weist aus, in welchem Umfang Ihre berufliche Handlungsfähigkeit mit den Kompetenzen von Gesellen und Gesellinnen des Berufs vergleichbar ist.

Je nach Erfolg im Verfahren wird Ihnen eine vollständige oder eine nur überwiegende Vergleichbarkeit Ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.

Wer ist zuständig?

Wenn Sie am Verfahren teilnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kammer vor Ort. Wenn Sie im Raum Hildesheim Südniedersachsen arbeiten bzw. wohnen, wenden Sie sich bitte an uns, Ihren Ansprechpartner finden Sie am Ende dieser Seite.

Lassen Sie sich vor Antragstellung von Ihrer Kammer beraten, ob die Teilnahme am Verfahren für Sie zielführend ist. Die Beratung ist kostenlos, für das Verfahren fallen Gebühren an. Die Antragsunterlagen erhalten Sie von der Kammer.



Teilnahme

 

Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren

Teilnehmen können Personen, die

  • mindestens 25 Jahre alt sind,
  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,
  • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie
  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

 

Welche Dokumente sind für die Antragstellung nötig?

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich

Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

 

Wer kann am Validierungsverfahren teilnehmen?

Beschäftigte, die jahrelang im Handwerksbetrieb tätig waren und mindestens 25 Jahre alt sind, sind die Zielgruppe für die Berufsvalidierungsverfahren. Diese Handwerkerinnen und Handwerker müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein.

Zugang zu dem Verfahren hat nur, wer im jeweiligen Beruf mindestens überwiegende Teile des Berufsbildes praktisch ausgeübt hat. Reine Aushilfstätigkeiten in begrenztem Umfang eröffnen keinen Zugang zum Verfahren. Die Dauer der Berufstätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der reguläre Ausbildungsdauer betragen.

 

Sind Deutschkenntnisse notwendig?

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig (mindestens Level B1).

Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf.

Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer Kammer beraten.

Kosten des Validierungsverfahren

Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung. Die Gebühren legt die Handwerkskammer Hildesheim Südniedersachsen in ihren Gebührenordnungen fest.

Folgende Gebühren fallen an:

  • Antragsgebühr (Bescheid über Zulassung oder Ablehnung des Antrags)
  • Gebühr für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit
 

Gebührenordnung



Ablauf & Feststellung

Wie läuft das Validierungsverfahren ab?

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten:

Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und werten die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
Ein aus zwei Personen bestehendes Feststellungstandem bewertet mithilfe praktischer, mündlicher und evtl. schriftlicher Aufgaben die vollständige oder überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit der teilnehmenden Person im Referenzberuf.
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus. Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
 

Ergänzungsverfahren bei Ergebnis der nur überwiegenden Vergleichbarkeit

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.



Wer stellt in einem Validierungsverfahren die Berufskompetenz fest und wie geschieht das?

Ein aus zwei Personen bestehendes Feststellungstandem führt die Validierung durch und stellt die berufliche Handlungsfähigkeit der teilnehmenden Personen fest. Beide Feststeller sind Mitglieder eines Gesellenprüfungsausschusses des Referenzberufs.

Nutzung & handwerksrechtliche Folgen

Wie kann man ein Validierungszertifikat nutzen?

Wer im Verfahren die vollständige Vergleichbarkeit erreicht,

  • darf an Fortbildungsprüfungen teilnehmen.
  • Wer an einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk teilnehmen möchte, muss allerdings nach dem Validierungsverfahren noch ein weiteres Jahr an einschlägiger Berufserfahrung sammeln.


Was erhält man am Ende des Verfahrens?

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann.
  • Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist: Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit


Welche handwerksrechtlichen Folgen sind nicht mit dem Validierungszertifikat verbunden?

Über ein Validierungsverfahren erhält man weder einen Gesellen- noch einen Meisterabschluss.

Die Vorschriften über die Eintragung in die Handwerksrolle werden durch das Feststellungsverfahren nicht berührt. Mit dem Validierungszertifikat kann man deshalb auch keine Ausnahmebewilligung erhalten.



Burkhard Ernst

Teamleiter Ausbildung

Kruppstraße 18

31135 Hildesheim

Tel. 05121 162-192

burkhard.ernst--at--hwk-hildesheim.de