Auf der Website des Landes Niedersachsen ist der Umfang der "medizinischen Fußpflege" konkretisiert.Umfang der "medizinischen Fußpflege"

Auf der Website des Landes Niedersachsen ist dazu folgende Information nachzulesen:



Weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege und Podologie. Dies umfasst nicht nur die medizinisch verordnete Fußpflege sondern auch Fußpflege für Menschen, die sich nicht mehr allein in diesem Bereich pflegen können. Diese Dienstleistungen können von Podologinnen/Podologen wie auch Fußpflegerinnen/Fußpfleger unter Beachtung der Hygienestandards durchgeführt werden.

Rein kosmetische Fußpflege zur Verschönerung der Nägel zählt allerdings hier nicht zu und ist somit nicht zulässig.