Familie

EU-Gesetz seit Weihnachten 2022 in KraftNeues Gesetz: Vereinbarung von Familie & Beruf

An Weihnachten ist das "Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (VRUG)" in Kraft getreten. Damit gilt im wesentlichen für Handwerksbetriebe unter anderem:

  • Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt jedoch unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
  • Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.


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