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Handwerkskammer ruft betroffene Unternehmen dazu auf, die Fristen für den Bestandsschutz zu beachten.Neue Meisterpflicht betrifft auch IHK-Betriebe

In zwölf Berufen ist die Meisterpflicht mit Wirkung zum 14. Februar 2020 wieder eingeführt worden. Darunter Fliesenleger, Raumausstatter, Parkettleger oder Schilder- und Lichtreklamehersteller. „Von der Rückvermeisterung sind neben Handwerkskammer-Mitgliedern auch Unternehmen betroffen, die ausschließlich der IHK angehören“, berichtet Simon Kreipe, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen. Also Firmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im fachlich verbundenen Handel haben und daneben handwerkliche Leistungen erbringen. Wer beispielsweise einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegerarbeiten ausführt, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, weil der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte.

Gleiches gilt für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen. Generell sieht das neue Gesetz vor, dass auch weiterhin das entsprechende Handwerk nebenher ausgeübt werden kann und darf. Allerdings müssen die Firmen bis zum 14. Februar 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Simon Kreipe ruft Betroffene dazu auf, den Bestandsschutz im Blick zu behalten. „Innerhalb eines Jahres können sich Betriebe ohne Nachweis der handwerksrechtlichen Voraussetzungen wie den Titel des Meisters, Technikers oder Diplomingenieurs in unsere Handwerksrolle eintragen lassen. Der Aufwand ist noch gering.“ Betriebsinhaber müssen durch die Vorlage von Rechnungen oder Gewerbemeldungen nachweisen, dass sie in der Vergangenheit entsprechende Arbeiten ausgeführt haben.

Durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung sind folgende Berufe ab diesem Jahr wieder meisterpflichtig:

    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
    Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
    Estrichleger
    Behälter- und Apparatebauer
    Parkettleger
    Rollladen- und Sonnenschutztechniker
    Drechsler und Holzspielzeugmacher
    Böttcher
    Glasveredler
    Schilder- und Lichtreklamehersteller
    Raumausstatter
    Orgel- und Harmoniumbauer
 

„Wiedereinführung der Meisterpflicht – was bedeutet das für meinen Betrieb?“ Zu diesem Thema bietet die Handwerkskammer kostenfreie Beratungen an unter 05121 162-143 oder wirtschaftsfoerderung@hwk-hildesheim.d

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Simon Kreipe

Stellv. Hauptgeschäftsführer
Abteilungsleitung Wirtschaftsförderung

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-140

Fax 05121 703432

simon.kreipe--at--hwk-hildesheim.de