Verpackung

Ab 01.07. gelten für alle, die Serviceverpackungen an Kunden abgeben, neue Vorschriften. // Alle Infos auf einen BlickNeue gesetzliche Verpflichtungen bei Serviceverpackungen

Sie betreiben eine Bäckerei, eine Eisdiele oder eine Metzgerei, betreiben einen Marktstand, einen Hofladen, führen einen Imbiss, ein Restaurant oder ein Café und geben Ihre Speisen und Getränke in Einwegverpackungen aus? Dann bringen Sie sogenannte  Serviceverpackungen in Verkehr. Ab dem 1. Juli 2022 gelten für Sie neue gesetzliche Pflichten. Jedes Unternehmen, das Serviceverpackungen an seine Kunden abgibt, muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.



Was sind Serviceverpackungen?

Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Waren befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Klassische Beispiele dafür sind Brötchentüten, To-Go-Becher für Heiß- und Kaltgetränke, Eisbecher, Tragetaschen aller Art sowie Schalen, Folien und Beutel, die in Metzgereien zum Einsatz kommen. Der Händler, welcher die Waren mit ihren Verpackungen an den Kunden übergibt, wird als Letztvertreiber bezeichnet. Da Serviceverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zählen sie zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Wer Serviceverpackungen abgibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten und muss für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen bezahlen.



Welche Sonderregelung gibt es für Letztvertreiber von Serviceverpackungen?

Trotz aller Pflichten gibt es eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen. So können Letztvertreiber von Serviceverpackungen von einer Sonderregelung Gebrauch machen: Sie haben die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt zu kaufen. In diesem Fall hat der Lieferant oder Großhändler bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Wie man von dieser Regelung Gebrauch macht und was konkret zu tun ist, erfahren Sie in diesem Schaubild der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).



Neue Registrierungspflicht: So verhalten Sie sich rechtskonform!

Für Letztvertreiber, die ihre Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kaufen, gilt ab dem 1. Juli eine neue gesetzliche Pflicht: Sie müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf ihrer Serviceverpackungen angeben. Dazu setzt der Letztvertreiber bei den Angaben der Verpackungsarten ein Häkchen in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“. Wichtig ist, sich den vorbeteiligten Kauf der Serviceverpackungen durch den Lieferanten oder den Großhändler auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht dürfen Letztvertreiber ihre verpackten Waren nicht mehr vertreiben. Zudem drohen hohe Bußgelder.



Kein vorbeteiligter Kauf? Registrierung alleine reicht nicht aus

Wer sich gegen den vollständig vorbeteiligten Kauf seiner Serviceverpackungen entscheidet, muss weitere verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen: Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Letztvertreiber in diesem Fall einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abschließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig an das gewählte System und im Verpackungsregister LUCID melden. Diese Pflichten sind nicht neu. Letztvertreiber, die ihre Serviceverpackungen nicht ausschließlich vorbeteiligt kaufen und diese noch nicht an einem System beteiligt haben, handeln ordnungswidrig!



Sie bringen weitere Verpackungen in Verkehr? Dann besteht Handlungsbedarf!

Für jede in Deutschland mit Ware befüllte und an die Kunden abgegebene Verpackung muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. So regelt es die Novelle des Verpackungsgesetzes, die zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Die Registrierung ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem fairen und transparenten Markt der Verpackungsentsorgung. Für Letztvertreiber von Serviceverpackungen heißt das konkret: Verwenden diese bspw. Mehrwegverpackungen, um ihre Speisen und Getränke zu vertreiben, müssen sie diese Verpackungsart auch im Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID angeben. Gleiches gilt, wenn sie ihre Waren an die Kunden liefern. In diesem Fall handelt es sich rechtlich nicht um Service-, sondern um Versandverpackungen.



Hier finden Sie weitere Informationen

Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie im Themenpaket „Serviceverpackungen“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org.



Pressemitteilung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister