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Kosmetik, Rasur, Bartpflege....Körpernahe Dienstleitungen wieder erlaubt. Aber unter welchen Auflagen? Neue Corona-Verordnung Niedersachsen vom 8. März 2021

Die Landesregierung hat die Bund-Länder-Beschlüsse in eine Corona-Verordnung umgesetzt. Die Details finden Sie hier https://www.niedersachsen.de/download/166102

 Wir haben die für das Handwerk wesentlichen Änderungen zusammengefasst. Grundsätzlich gelten für alle Öffnungsschritte nach wie vor die folgenden Grundregeln:

  • Kundenführung, um möglichst den Sicherheitsabstand von 1,5 m einzuhalten
  • Hygienekonzept im Innenraum: durchgängig tragen alle FFP2 oder OP-Masken soweit möglich, keine Wartezonen, dokumentierte Desinfektion, Handhygiene, Lüftung, etc.
  • Nachverfolgbarkeit der Kontakte (Dokumentation der Kundendaten, Betreten und Verlassen der Geschäftsräume)

Körpernahe Dienstleistungen § 10 Abs. 1c

Friseure, Fußpflege, Nagelstudio (Achtung: Kosmetik, Rasur und Bartpflege s. unten)
Kunden und Friseure oder Fußpfleger tragen durchgängig eine FFP2 oder OP-Maske.

Kosmetik, Rasur, Bartpflege
Wenn Kunden aufgrund der Art der Behandlung nicht durchgängig Maske tragen können, muss ein negativer Corona-Test der Kunden vorliegen. Ebenfalls muss dann ein Testkonzept für das Personal erarbeitet werden.

Drei Test-Bestätigungen sind möglich § 5a
a. Vom Gesundheitsamt anerkannter PCR-Test nicht älter als 24 Stunden
b. Offizielle PoC Schnelltest-Bestätigung nicht älter als 12 Stunden oder Vor-Ort Schnelltest durch
    entsprechend geschultes Personal
c. Selbsttest aus dem Supermarkt, der von den KundInnen unter Aufsicht des Personals
    durchgeführt wird

Auf Wunsch der Kunden müssen die Ergebnisse von PoC-Schnelltest oder Selbsttest vom Personal bestätigt werden. Diese Bestätigung gilt 12 Stunden ab Testung (siehe b). Um Wartezeiten vor den Geschäften zu verhindern, sollten Ihre KundInnen einen der einmal pro Woche kostenfreien PoC-Tests in Apotheken machen lassen (wenn sie dann irgendwann verfügbar sind).



Verkauf, Beratung, Bemusterung nach vorheriger Terminvereinbarung § 10, Abs. 1b Seite 18

Im Handwerk betrifft das z.B. Elektrofachhandel, Goldschmiede, SHK-Ausstellungen, Steinmetze, Fotostudios, Fliesenleger, Maler, KFZ, Zweirad und viele mehr.
Zulässig ist eine Person plus Begleitung pro 40 m² im Geschäft für Bemusterung, Beratung und Verkauf von nicht lebensnotwendigen Artikeln. Empfehlenswert ist es, wenn Sie Ihre Handwerkerkarte im Kontrollfall vorlegen können.
Die grundsätzlichen Regeln zu Maske tragen, Dokumentation von Kundendaten und Hygienekonzept gelten natürlich auch hier.

Starke Änderungen der Inzidenzzahlen § 18 a

Ändern sich die Inzidenzzahlen über einen gewissen Zeitraum nach oben (über 100) oder unten (unter 35), treten Verschärfungen oder weitere Lockerungen in Kraft. Bitte verfolgen Sie sorgfältig die Mitteilung Ihrer Kommune.



André Burgdorf

Betriebswirtschaftliche Beratung

Braunschweiger Straße 53

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Tel. 05121 162-144

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