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Gesetzgeber greift mit strikten Regulierungen beim neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch. Leiharbeit: Änderungen zum 1. April 2017

Die Änderungen betreffen die Begrenzung der Überlassungsdauer auf maximal 18 Monate sowie eine Anpassung des Arbeitsentgeltes. Hier muss nach 9 Monaten der gleiche Lohn gezahlt werden wie bei einem Stammmitarbeiter.

Nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten haben Betriebe, die Leiharbeiter beschäftigen,  zwei Möglichkeiten. Entweder sie stellen den Mitarbeiter fest ein oder nehmen in Kauf, den betroffenen Leiharbeiter nicht mehr vom Verleiher ausleihen zu können. Abweichungen sind nur über tarifgebundene Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften möglich.

Equal Pay bedeutet gleiche Arbeit für gleiches Geld. Bei einer vergleichbaren Tätigkeit muss der Betrieb Leiharbeitern nach neun Monaten das gleiche Geld zahlen wie den Stammbeschäftigten. Abweichungen sind nur über den Branchenzusatztarifvertrag möglich, mit einer stufenweisen Lohnangleichung nach spätestens 15 Monaten.

Um den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern, hat der Gesetzgeber neue Offenlegungs- und Informationspflichten eingeführt.  So muss die konkrete Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich im Überlassungsvertrag als solche bezeichnet und der Leiharbeiter benannt werden.

Strafen bei Verstoß: Dem Verleiher drohen Geldstrafen und der Entzug der Verleiherlaubnis. Der Entleiher muss bei Nichtbeachtung mit dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeiter rechnen!

Es werden nur Zeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt, ein erstes Überschreiten der Überlassungsdauer wäre demnach erst zum 1.Oktober 2018 möglich. Betriebe sollten trotzdem bereits jetzt Überlassungsverträge und eventuelle Verlängerungen prüfen.   

Hier geht es zum Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/a_g/gesamt.pdf