Kurzarbeit: Wie sehen die Rahmenbedingungen für das Kurzarbeitergeld aus?

Wenn Sie durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbußen haben oder Ihr Betrieb nach Infektionsschutzgesetz ganz geschlossen wird können Sie Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen.  Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt zwischen 60 und 67 %, je nach Lebenssituation der Arbeitnehmer.

→ Eine Übersicht über die wichtigsten Informationen und Formularen erhalten Sie hier.

Das Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Kalendermonat gewährt werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen Sie spätestens drei Monate nach Beginn der Arbeitsreduktion stellen. Kurzarbeitergeld (Kug) Kurz und knapp:

  • Es muss sich um unvermeidbaren Arbeitsausfall handeln, d.h., Alturlaub und Überstunden müssen zunächst abgebaut werden. In dieser Zeit sollten Sie aber bereits in das Antragsverfahren einsteigen, weil sich die Antragsdauer voraussichtlich extrem erhöhen wird.
  • Statt früher 30 % müssen jetzt in der Krise nur 10 % der Mitarbeiter von der Arbeitszeitreduktion betroffen sein.
  • Sie müssen keine Arbeitszeitsalden aufbauen, das schützt Ihre Liquidität.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
  • Kurzarbeitergeld kann nicht für Auszubildende beantragt werden. Ihre Ausbildung soll nicht gefährdet werden. Wenn Ihr Betrieb geschlossen wurde, müssen die Auszubildenden sich z.B. mit ihren Lehrmaterialien beschäftigen.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung werden jetzt dem Arbeitgeber vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet.
  • Werden Mitarbeiter während der Kug-Phase krank, fallen Sie automatisch in die Lohnfortzahlung und müssen auch die AU-Bescheinigung abgeben.

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