Übergangsfrist läuft noch bis zum 30.09.2020 - Ab 01.10.2020 müssen Systeme umgestellt sein.Keine bundeseinheitliche Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassen
Bereits seit dem 01.01.2020 gelten neue Regelungen zur Führung einer elektronischen Kasse. Bis zum 30.09.2020 besteht eine Art Übergangsfrist. Ab dem 01.10.2020 müssen elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten sog. „technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein. Ansonsten können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Die TSE soll dafür sorgen, dass
- alle Eingaben unveränderbar protokoliert werden und nicht mehr manipulierbar sind.
- alle Eingaben unveränderbar für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden.
- eine einheitliche Schnittstelle zur leichteren Datenübertragung an die Finanzverwaltungen existiert. Das erleichtert die Kassennachschau.
In diesem Zuge hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bislang vier Hersteller von TSE zertifiziert, die nun bei verschiedenen Kassenherstellern zum Einsatz kommen. Eine Übersicht über GoBD-konforme Kassenhersteller bekommen Sie zum Beispiel hier oder bei Ihrem Kassenfachhändler.
Das Niedersächsische Finanzministerium hat nun erlassen, dass eine Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021 möglich ist, wenn bis zum 31.08.2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden ist und dieser
- schriftlich versichert hat, dass der Einbau der TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist und
- eine verbindliche Aussage vorliegt, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet ist.
Hintergrund
Jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind seit dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen Manipulationen zu schützen. Da eine flächendeckende Aufrüstung der betroffenen Systeme nicht bis zum 1. Januar 2020 erfolgen konnte – erste Zertifikate wurden Ende Dezember 2019 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erteilt – veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6. November 2019 eine sog. Nichtbeanstandungsregelung (IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800). Danach wird es zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Die Verbände und auch einzelne Finanzministerien der Länder hatten eindringlich für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung geworben. Dieses Petitum hat das BMF am 30. Juni 2020 offiziell zurückgewiesen. Das BMF weist in dem Schreiben an die Verbände darauf hin, dass vier TSE-Lösungen verschiedener Hersteller am Markt verfügbar sind und keine Informationen vorlägen, dass es Lieferschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen. Vor diesem Hintergrund werde eine Notwendigkeit für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung nicht gesehen. Daher wurden die Verbände gebeten, ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, nunmehr alle Voraussetzungen zur Aufrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung von Kassen vorzunehmen.
Bis auf Bremen gewähren alle anderen fünfzehn Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen im Wege von Allgemeinverfügung nach § 148 AO längstens bis zum 31. März 2021 eine Verlängerung der Nichtbeanstandung von elektronischen Aufzeichnungssystemen, die bis zum 30. September 2020 noch nicht über TSE verfügen. In Bremen sind von den Betrieben daher individuelle Anträge nach § 148 AO auf eine befristete Gewährung einer Verlängerung der Nichtbeanstandung von Kassen, ohne den Einsatz von TSEs zu stellen. Soll ein Antrag gestellt werden, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.
Unbedingt gilt es zu beachten, dass in einigen Bundesländern bereits bis zum 30. August 2020 (Berlin) bzw. 31. August 2020 (Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Rheinland-Pfalz) der Einbau einer hardwarebasierten TSE verbindlich durch die Betriebe beauftragt werden muss. In Niedersachsen muss bis zum 31. August 2020 bei einem geplanten Einsatz einer Cloud-TSE der fristgerechte Einsatz einer cloudbasierten TSE beauftragt worden sein. In Rheinland-Pfalz und Thüringen müssen die Betriebe gegenüber dem zuständigen Finanzamt formlos oder mit Hilfe eines amtlichen Vordrucks anzeigen, dass diese von der Erleichterung Gebrauch machen.