Gebührenordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
in der Fassung vom 15. Februar 1978
Gebührentarife
Anlage zur Gebührenordnung
in der Fassung vom 05. Dezember 2023
Rechtliche Bestimmungen
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen hat am 15. Februar 1978 auf Grund des § 113 Absatz 3 in Verbindung mit § 106 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525, 2531), die nachstehende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten erhebt die Handwerkskammer Gebühren, und zwar
- Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
- Benutzungsgebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung der Handwerkskammer befinden, und
- Leistungsgebühren für Leistungen, die von der Handwerkskammer bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind.
(2) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auslagen notwendig, so sind sie zu erstatten, dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.
§ 2 Schuldner der Gebühren und Auslagen
(1) Zur Zahlung von Gebühren und Auslagen sind verpflichtet, wer
- eine Amtshandlung beantragt oder veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt oder sich zur Inanspruchnahme angemeldet hat.
(2) Für Gebühren, die im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen zu erheben sind (z.B. Gebühr für die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, Gebühren für Zwischen-, Gesellen- und Ausbildungsverhältnisse, Gebühren der überbetrieblichen Berufsausbildung) und dem Auszubildenden nicht auferlegt werden dürfen, ist der Ausbildende Gebührenschuldner.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Bemessung der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Soweit diese Rahmensätze vorsehen, ist die zu erhebende Gebühr nach der Höhe des Aufwandes zu bemessen.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, abgelehnt oder wird er in anderer Weise erledigt, kann eine angemessene Teilgebühr festgesetzt werden. Dies gilt
Gebührenordnung und Gebührentarife entsprechend für die Rücknahme oder die Zurückweisung eines Widerspruchs sowie für die nur teilweise Inanspruchnahme einer Einrichtung oder Leistung.
(3) Ist für die Inanspruchnahme einer besonderen Einrichtung oder Tätigkeit (z.B. Besuch eines Lehrgangs) eine Anmeldung erforderlich, kann bei nicht rechtzeitiger Abmeldung vor Beginn eine angemessene Teilgebühr erhoben werden.
(4) Entstehen bei der Abnahme von Prüfungen unter Berücksichtigung besonderer Wünsche Mehrkosten, sind die Gebühren entsprechend kostendeckend zu erhöhen. Bei der Anberaumung einer Einzelprüfung gilt dies nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres seit der Antragstellung eine Prüfung in dem Handwerk nicht stattgefunden hat. Über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten ist der Gebührenschuldner rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten, die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, sind die entstehenden Kosten zu erstatten. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen sind fällig
- bei Amtshandlungen mit deren Beendigung oder mit der Rücknahme des Antrages,
- bei der Inanspruchnahme einer besonderen Einrichtung oder Tätigkeit mit Beginn der Inanspruchnahme oder, wenn dafür eine vorherige Anmeldung erforderlich ist, mit der Anmeldung.
(2) Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 5 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften der Beitragsordnung über Mahnung und Beitreibung, Stundung, Erlass und Niederschlagung sowie über die Verjährung von Gebühren und Auslagen und über die Rechtsmittel gegen den Gebührenbescheid sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Gebührenordnung und alle bislang bestehenden Bestimmungen, soweit die von ihnen erfassten Entgelte in der vorliegenden Gebührenordnung geregelt sind, außer Kraft.
Genehmigt durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr am 14. März 1978, im Auftrage Schaeder.
Veröffentlicht im Nordwestdeutschen Handwerk Nr. 7 vom 13. April 1978.
Unsere Gebührentarife entnehmen Sie bitte der Anlage zur Gebührenordnung unter folgender pdf: