
Wichtiges EuGH-UrteilBei fehlender Widerrufsbelehrung: Handwerker arbeiten zum Nulltarif
Schließt ein Handwerker mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen bspw. einen Dienst- oder einen Werkvertrag, steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Über dieses Widerrufsrecht muss der Unternehmer seinen Vertragspartner informieren. Anderenfalls kann der Verbraucher seinen Widerruf noch zwölf Monate und vierzehn Tage später erklären. Daher muss der Unternehmer im Streitfall nachweisen können, dass die entsprechende Information erfolgt ist. Wie wichtig das ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):
Mit Urteil vom 17. Mai 2023 hat der EuGH (Az. C-97/22) entschieden, dass ein Verbraucher von jeder Pflicht zur Vergütung von Leistungen aus einem solchen Vertragsverhältnis befreit ist, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert und der Verbraucher sein Widerrufsrecht vor Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ausgeübt hat. Dies gilt auch dann noch, wenn der Unternehmer seine geschuldeten Leistungen bereits vollständig erfüllt hat. Auch Wertersatz müsse der Verbraucher nicht leisten. Der Unternehmer sieht für seine Leistungen in diesem Fall also keinerlei Bezahlung.
Der EuGH begründet dies damit, dass nach Sinn und Zweck der Verbraucherschutz-Richtlinie dem Verbraucher keinerlei Kosten entstehen dürften. Der Verbraucherschutz überwiege das Interesse des Unternehmers an der Bezahlung seiner Leistung. Auch das Modell der ungerechtfertigten Bereicherung werde vom Verbraucherschutz überlagert.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein Betrieb Elektroinstallationen durchgeführt hatte. Der Auftraggeber (ein Verbraucher) erklärte nach Abschluss der Arbeiten den Widerruf und verweigerte die Bezahlung. Der EuGH gab ihm mit seinem Urteil nun Recht.