Ausbildung: Welche Regelungen gelten für das Aufstiegs-Bafög?

Durch die Corona-Pandemie sollen keine Nachteile bei den Geförderten entstehen und die Geförderten sollenbei der pandemiebedingten Unterbrechung einer laufenden Fortbildung weiterhin Förderleistungen nach dem AFBG erhalten. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden.

Fall 1: Maßnahme wurde begonnen

Bei Maßnahmen/Lehrgängen, die vor den pandemiebedingten Schließzeiten der Lehrgangsstätten bewilligt und begonnen wurden, sollen die Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowie der Förderungshöchstdauer außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sich die Schließzeiten der Lehrgangsstätten nicht nachteilig auf die AFBG-Förderung auswirken und somit bereits laufende Maßnahmen weiter gefördert werden, unabhängig davon, ob sich tatsächlich stattfinden oder nicht.

Die Anforderungen an den Maßnahmebeitrag werden während der pandemiebedingten Schließzeiten auch dann ausgesetzt, wenn Unterricht über technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die nicht den Anforderungen  an virtuellen oder mediengestützten Unterricht entsprechen. Das bedeutet, dass der Unterricht über technische/digitale Medien weder als Fernunterricht zugelassen noch durch eine dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation und durch regelmäßige Lernerfolgskontrollen ergänzt sein muss.

Fall 2: Fortsetzung der Förderung, wenn ein Kurs nach der Schließzeit nicht unverzüglich fortgesetzt werden kann

Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Förderung für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme. Die Maßnahme muss zügig und ohne Unterbrechung absolviert und abgeschlossen werden. Da den Geförderten wegen den pandemiebedingten Schließungen von Bildungsstätten keine Nachteile entstehen sollen, haben diese Unterbrechungszeiträume keine förderrechtlichen Auswirkungen, wenn die Fortbildung unmittelbar nach Aufhebung der pandemiebedingten Schließungen fortgesetzt wird.

Nicht förderfähig dürfte jedoch ein längerer Zeitraum sein, in dem trotz Öffnungsmöglichkeit der Bildungseinrichtungen kein Unterricht stattfindet und Maßnahmeabschnitte bzw. Kurse erst mehrere Wochen später fort- bzw. durchgeführt werden.

Fall 3: Bewilligte Förderungen, wenn der Kurs wegen Corona nicht planmäßig beginnt

Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden.

Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.