Ausbildung: Gelten Kurzarbeiterregelungen auch für Azubis?

Grundsätzlich ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Kurzarbeit für Azubis vorgesehen. Es sollte für Auszubildende möglichst nicht zur Kurzarbeit kommen, denn die ausfallende Zeit gefährdet die Erreichung des Ausbildungsziels.  Es sind daher zunächst alle Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ausbildung während der Kurzarbeit zu gewährleisten, beispielsweise

  • eine Versetzung in andere Abteilungen,
  • die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen oder
  • eine Umstellung des Ausbildungsplanes, indem andere Ausbildungsinhalte vorgezogen werden.

Erst wenn alle Handlungsspielräume ausgeschöpft worden sind, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit infrage kommen. Dies wird aber sehr genau und restriktiv von der Arbeitsverwaltung überprüft und gehandhabt.

Sollte die Kurzarbeit dann trotzdem unvermeidbar sein, so steht dem Auszubildenden bis zu sechs Wochen lang ein Anspruch auf die volle Vergütung zu. Im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann diese Frist auch länger geregelt sein.