Arbeit: Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung?

Durch die Coronakrise besteht in eineige Branchen ein Problem, das eigene Personal zu beschäftigen. Andere Bereiche hingegen suchen händeringend nach kurzfristig einsetzbarem Personal (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen). Die Überlassung von Mitarbeitern an andere Betriebe soll schnell und unbürokratisch ablaufen können.

Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese einen akuten Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist,

  • dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Ob die Voraussetzungen für die gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung erfüllt sind, können die Unternehmen selbst bewerten. So haben sie die Möglichkeit, schnellstmöglich zu handeln. Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Die Zuverdienste sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Höhe des vorherigen Nettoeinkommens anrechnungsfrei. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Höhe des erzielten Zuverdienstes Ihrem Stammarbeitgeber mitzuteilen. Der Stammarbeitgeber berücksichtigt das Einkommen dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 25.03.2020 ein Rundschreiben an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder versandt, welches zur Entlastung der Ausländerbehörden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus Verfahrensvereinfachungen anzeigt. Im Rundschreiben wird darauf hingewiesen, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels hat und der Arbeitsvertrag währenddessen bestehen bleibt. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG ist der Bezug von Kurzarbeitergeld, als eine auf Beiträgen beruhende Leistung der Arbeitslosenversicherung unschädlich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Bei Personen mit der Blauen Karte der EU und der Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte, die Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beziehen, ist der Bestand des Aufenthaltstitels auch bei Unterschreiten der Gehaltsgrenze gesichert. Die Einschätzung, ob der Bezug von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus steht, obliegt den Ausländerbehörden. Eine Bescheinigung über den Bezug von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus wird durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erstellt.

Weitere Informationen auf der Seite des "Bundesministeriums für Arbeit und Soziales".