Arbeit: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer einer behördlich angeordneten Maßnahme unterstellt wird? Hat der Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch?

Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne wegen z.B. Corona-Verdacht bei dem konkreten Mitarbeiter aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt ausgesprochen sein.

Die Arbeitnehmer erhalten für sechs Wochen ein Entgelt nach §56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) in Höhe des Nettoverdienstes, vergleichbar mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieses Entgelt zahlt der Arbeitgeber, erhält aber die Kosten (incl. Sozialversicherungsbeiträge) erstattet, wenn ein Antrag beim Gesundheitsamt gestellt wird. Der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt und muss spätestens 3 Monate nach Anordnung der Quarantäne beim Gesundheitsamt eingehen. Es gibt bisher keine Antragsformulare. Eine Formulierungshilfe für einen formlosen Antrag finden Sie hier.

Sobald ein Mitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.

Ab der 7. Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

Ihr zuständiges Gesundheitsamt können Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts ermitteln.