Arbeit: Gibt es finanzielle Unterstützung für die Beschäftigen bei Verdienstausfällen auf Grund fehlender Kinderbetreuung?

Es besteht die Möglichkeit, ein Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) ab dem 01.04.2020 i.H.v. monatlich bis zu 185 Euro pro Kind zu bekommen.

Der Notfall-KiZ kann beantragt werden, wenn der Verdienst nicht für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht. Für den Notfall-KiZ müssen Sie ab dem 1.4.2020 nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragsstellung nachweisen. Diese Regelung gilt befristet bis zum 30.9.2020.

Das Einkommen der Eltern ist in erster Linie der Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung. Darüber hinaus gehört zum Eltern-Einkommen zum Beispiel:

  • Kurzarbeitergeld oder Wegfall von Schichtzulagen
  • Verringerte Einnahmen bei Selbstständigkeit
  • Arbeitslosengeld
  • Mutterschaftsgeld, Elterngeld
  • BAföG

Das NotfallKiZ kann online bei der Familienkasse beantragt werden: Online-Antrag bei der Arbeitsagentur

Entschädigungsanspruch sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für Kinderbetreuung bei Kita- und Schulschließung:

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den erleichterten Zugang zu Sozialleistungen.

Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall (voraussichtlich nicht für Selbstständige):

  • Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderungen
  • Anspruch für sechs Wochen, 67 % des Nettoeinkommens, max. 2.016 €
  • Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber; Der Arbeitgeber beantragt die Rückerstattung (voraussichtlich bei zuständigen Gesundheitsamt)
  • Keine andere Kinderbetreuung möglich (Großeltern fallen z.B. wegen Alter aus), keine Home-Office-Möglichkeiten
  • Gilt nicht für Ferienzeiten