Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetztes

Im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung (gültig bis zum 31.05.2020) ist es in folgenden Bereichen möglich, die Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen durchzuführen:

  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen, Lagern und Einräumen von Medizinprodukten, Arzneimitteln, Impfstoffen sowie weitere apothekenübliche Artikel und medizinisches Verbrauchsmaterial, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch den Corona-Virus (SARSCoV-2) eingesetzt werden, sowie die dafür notwendige Produktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe, Zwischenprodukte),
  • für die Testung von Corona-Proben und für die medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten notwendigen Laborleistungen.

In diesem Zusammenhang ist auch eine Anpassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Die Arbeitszeit kann täglich auf 12 Stunden verlängert werden und darf die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschreiten. Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen muss innerhlab von 8 Wochen abgebaut werden.



Weitere detailliertere Informationen erhalten Sie in der Allgemeinverfügung.

Bei weiteren arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Kreishandwerkerschaft.