Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine sogenannte „Notbremse“ beinhaltet. Die Änderung gilt zunächst bis zum 30. Juni. Die Maßnahmen der Notbremse orientieren sich an verschiedenen Inzidenzwerten (über 100, über 150, über 165, über 200). Auf der Seite der Bundesregierung gibt es eine Übersicht der jeweiligen Maßnahmen bei den verschiedenen Inzidenzen (scrollen Sie bitte etwa auf die Mitte der Seite, dunkelblauer Kasten)

Den betroffenen Gruppen sollte etwas Zeit gegeben werden, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen. Daher greifen die Maßnahmen erst 5 Tage nach dem ersten Überschreiten des jeweiligen Inzidenzwertes (das ergibt sich aus der Rechnung: wurde an drei Tagen in Folge der Inzidenzwert überschritten, treten die damit verbundenen Maßnahmen am übernächsten Tag in Kraft).

Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht tagesaktuell den für Ihren Landkreis gültigen Inzidenzwert. Hier finden Sie eine Beschreibung, wie Sie den aktuellen Wert finden können. Sie können sich selbstverständlich auch auf der Seite Ihres Landkreises informieren.

Kosmetik, Rasur und Bartpflege muss ab einer Inzidenz von 100 wieder schließen. Friseure und Fußpflege dürfen geöffnet bleiben, die KundInnen benötigen dann jedoch einen max. 12 Stunden alten Corona-Schnelltest oder Selbsttest, oder einen max. 24 Stunden alten PCR-Test.

Seit die Arbeitgeber den Mitarbeitenden Testangebote machen müssen fragen viele Betriebe, wie sie mit Testverweigerern umgehen sollen. Wenn Kundenkontakt nicht verhindert werden kann und auch kein medizinischer Grund gegen die Testung spricht, sollten Sie noch einmal sehr eindringlich auf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung hinweisen. Ob arbeitsrechtliche Schritte sinnvoll und möglich sind, können Sie z.B. mit Ihrer Kreishandwerkerschaft klären.

Burgdorf

André Burgdorf

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