Abfalltransporte
(Stand Juni 2020)
Um was geht es?
Seit dem 01.06.2014 müssen alle Unternehmen, die regelmäßig Abfälle transportieren, dies
- anzeigen oder
- eine Erlaubnis beantragen.
Die Regelungen ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Abfall Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Unterschieden wird zwischen
- Abfalltransport im Rahmen einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Bauhandwerk) und
- gewerblichen Abfalltransporten (z.B. Containerdienste).
Bei den transportierten Abfällen wird unterschieden zwischen
- Nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Bauabfälle, Elektroaltgeräte, Metallabfälle) und
- Gefährliche Abfälle (Asbestzement, Glaswolle, Farben, Kleber).
Zuständig für die Anzeigen und Erlaubnisse ist in gesamt Niedersachsen das Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim,
Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim, Tel. 05121 163-0
Was Sie beachten müssen
Anzeigepflicht bei Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
(hierunter fallen fast alle Handwerksbetriebe)
- Insbesondere betroffen sind Betriebe der Bau- und Ausbaugewerke.
- Es findet täglich oder regelmäßig Abfalltransport statt (incl. Baustelle/Betrieb).
- Transportiert werden größere Mengen nicht gefährlicher Abfälle (bis 20 t pro Jahr) und/oder kleinere Mengen gefährlicher Abfälle (bis 2 t pro Jahr).
- Als Fachkunde des Verantwortlichen gilt die einschlägige Ausbildung.
- Die einmalige Anzeige gilt in ganz Deutschland und bis auf Widerruf.
- Die Anzeigebestätigung des Gewerbeaufsichtsamtes soll in allen Fahrzeugen als Kopie mitgeführt werden (z.B. Fahrzeugpapiere).
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Verpflichtung, damit sie im Fall einer Kontrolle die Information geben können.
- Die Anzeige stellen Sie am besten über die Seite: www.eAEV-Formulare.de
Wir helfen Ihnen gern telefonisch, das dauert nur ca. 10 min.
Anzeigepflicht bei gewerblichem Abfalltransport
Gewerbliche Transporte von nicht gefährlichen Abfällen sind anzeigepflichtig. Als gewerbliche Abfalltransporteure gelten Unternehmen, bei denen der Abfalltransport eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt:
- Containerdienste, Schrottsammler, Abbruchunternehmen
- nicht gefährliche Abfälle in beliebiger Menge
- Kennzeichnung mit Abfall A vorne und hinten
- Fachkunde des Verantwortlichen: einschlägige Ausbildung
Erlaubnispflicht bei gewerblichem Abfalltransport
Betriebe, die gewerblich größere Mengen gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle transportieren, sind erlaubnispflichtig. Im Handwerk kommt die Erlaubnispflicht selten vor, z.B. Straßenbau (teerhaltiger Straßenaufbruch); Dachdecker und Maler (Asbestzementplatten). Die Erlaubnispflicht entspricht der alten Transportgenehmigung und wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit des Betriebes ist nachgewiesen
- Kennzeichnung des Fahrzeuges
- Fachkundelehrgang des Betriebsverantwortlichen alle 3 Jahre
- Einarbeitungsplan für die Fahrer
Wie wird kontrolliert?
Schwerpunktkontrollen von Gewerbeaufsichtsämtern, Bundesamt für den Güterverkehr (BAG), Polizei und Zoll.
Bußgelder
Die Bußgelder können für Beförderer und Fahrzeugführer sehr empfindlich sein. Sie liegen zwischen 100 und 50.000 €, je nach Tatbestand.
Formulare
Anmeldung und Erlaubnis werden online über das Portal www.eAEV-Formulare.de abgewickelt. Gern sind wir Ihnen behilflich und leiten Sie telefonisch durch das Anzeige-Formular. Das dauert in etwa 10 Minuten.