Abfallmanagement

Abfall vermeiden, verwerten und beseitigen sind die Gebote des Kreisslaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seit Oktober 1996. Davor ging es eher um die möglichst umweltschonende Beseitigung der Abfälle. Inzwischen hat man erkannt, dass Abfälle wertvolle Rohstoffe sind, die effektiv genutzt werden können, um natürliche Ressourcen zu schonen.

Abfall vermeiden heißt, weniger Rohstoffe zu verbrauchen und Umweltbelastungen zu verringern. Abfall verwerten bedeutet, dass Rohstoffe und Energie in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. 

Mehr Vorschriften für Abfallmanagement

Die Abfall- und Kreislaufwirtschaft wird bis 2020 zu einer ressourceneffizienten Stoffstromwirtschaft weiterentwickelt. Durch Vorschriften zur Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, Recycling oder ihre energetische Nutzung sollen im Abfall gebundene Stoffe und Materialien vollständig genutzt und somit die Deponierung von Abfällen überflüssig gemacht werden.

Novelle Gewerbeabfall-Verordnung (1. August 2017)

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Was Sie jetzt machen sollten

Am 1. August 2017 tritt die Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Sie gilt für alle gewerblichen Abfallerzeuger bundesweit. Auch alle Handwerksunternehmen, die entweder gewerbliche Siedlungsabfälle (z.B. Produktion, Dienstleistungen) oder Bau- und Abbruchabfälle erzeugen, sind betroffen. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) besserstellen. Dazu werden neue Pflichten für alle Unternehmen eingeführt.

Getrennthaltung am Entstehungsort

Unternehmen, die Abfälle erzeugen, müssen diese schon am Entstehungsort nach Stofffraktionen getrennt sammeln. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen müssen Glas, Kunststoffe, Metalle (alles ohne Verpackung), Holz, Textilien, Bioabfall und „andere Abfälle“ getrennt gesammelt werden.

Bei Bau- und Abbruchabfällen geht es um die Fraktionen Glas, Kunststoffe, Metalle (alle ohne Verpackungen), Holz, Dämmstoffe, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und „andere Abfälle“.

Ausnahmen bei der Getrennthaltungspflicht

Diese Getrennthaltungspflicht können Sie nur aus zwei Gründen umgehen: Es ist 1. technisch nicht möglich (z.B. mangelnder Platz für die Container oder die Stoffe sind untrennbar miteinander verbunden) oder 2. wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. wenn die Mengen der Fraktionen zu klein sind).

Dokumentationspflicht

Für die getrennt UND für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege dokumentiert über Wiegescheine oder Entsorgungsrechnungen dokumentiert werden.

Wird der Abfall nicht getrennt, muss er einer Sortieranlage zugeführt werden und das sollten Sie sich wiederum von Ihrem Entsorger bestätigen lassen. Es ist daher manchmal sinnvoll, die kommunale Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen.

Ausnahmen bei der Dokumentationspflicht

Während die gewerblichen Siedlungsabfälle ab jeder Mange dokumentiert werden müssen, gibt es bei Bau- und Abbruchabfällen eine Bagatellgrenze. Hier greift die Dokumentationspflicht erst, wenn mehr als 10 m³ Abfälle gesamt auf einer Baustelle entstehen (§ 8 Abs. 3, letzter Satz). Hier konnte sich die Handwerksorganisation durchsetzen. Die Bagatellgrenze bezieht sich aber nur auf die Dokumentationspflicht und nicht auf die Getrennthaltungspflicht.

 

Wir haben für Sie je ein Dokumentationsformular für Bauabfälle und gewerbliche Siedlungsabfälle entwickelt, das Ihnen eine Übersicht bieten soll:

 

 

Umsetzung des Verpackungsgesetzes

Seit Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz. Das Handwerk ist vor allem von der Definition der „Hersteller“ betroffen. Hersteller sind Betriebe, die erstmalig Ware in Verkaufsverpackungen füllen und sie dann an private Endverbraucher abgeben.

Ausführliche Informationen dazu hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks zusammengestellt:

https://www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik-nachhaltigkeit/das-neue-verpackungsgesetz/