Gerda_Verhasselt
Gerda Verhasselt/Privatfoto

Problemfall Umsatzsteuer

Die Zeiten der guten alten Mehrwertsteuer, wie die Umsatzsteuer auch heute noch genannt wird, mit einfachen Regeln und damit Planungssicherheit, sind schon lange vorüber. Mit dem "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (kurz Kroatien-Gesetz) wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 eine weitere Neuregelung eingeführt. Es betrifft die Umsatzbesteuerung von Metalllieferungen, An- und Verkäufe von Rohstoffen und Fertigprodukten aus Metall, die im Handwerk nicht selten sind.

Frau Verhasselt, bei Metalllieferungen soll das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Was ist das eigentlich?
Unter dem "Reverse-Charge-Verfahren" versteht man die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, auch die darin enthaltene Umsatzsteuer und weist diese auch separat in der Rechnung aus. Beim "Reverse-Charge-Verfahren" schreibt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit dem "Netto"- Betrag, d.h. ohne Ausweis von Umsatzsteuer und vermerkt auf der Rechnung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".Für den Empfänger der Leistung ergibt sich daraus kein Nachteil, da er zwar die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung abzuführen hat, aber soweit er Vorsteuerabzugsberechtigt ist, auch in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Seine Belastung aus dieser Lieferung beträgt somit 0 Euro.

Was sind "Metalllieferungen", welche Erzeugnisse sind betroffen?
Unter "Metalllieferungen" versteht man vor allem die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets. Jeder Handwerker sollte sich die Anlage 4 des Umsatzsteuergesetzes zu dieser Neuregelung von seinem Steuerberater geben lassen damit er weiß, welche Metalle in Rohform oder als Halberzeugnisse darunter fallen.

Ein Metallbaubetrieb stellt Fenster und Türen aus Aluminium her und baut diese auch ein, wie ist dieser Sachverhalt zu beurteilen?
Da nur reine Lieferungen seit dem 1. Oktober 2014 unter diese Neuregelung fallen, d.h. weder Werkleistungen noch Werklieferungen, ist diese neue Vorschrift hier nicht anzuwenden. Aber für Werklieferungen gibt es ja die Regelung über die "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen".

Und wenn diese Bauelemente nicht eingebaut sondern an einen andern Unternehmer verkauft werden?
Da Aluminium in der Anlage 4 mit aufgeführt ist und dieses Metall an einen anderen Unternehmer geliefert wird, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, d. h. die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer zu schreiben.

Was muss das liefernde Unternehmen konkret unternehmen?
Jeder Unternehmer sollte zwingend eine zolltarifliche Einstufung aller Metall-Erzeugnisse vornehmen, die sein Unternehmen an andere Unternehmer liefert. Wie auch schon in der Vergangenheit sollte immer die Unternehmereigenschaft der Kunden geprüft werden. Dazu lässt der Unternehmer sich die "Umsatzidentifikationsnummer" (UStID-Nr.) geben und prüft diese beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Kunde wird durch den Hinweis auf der Rechnung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf die Neuregelung hingewiesen. Die Buchführungsproblematik wird der Steuerberater für den Unternehmer regeln.

Und was hat der Empfänger der Ware, also der Abnehmer, zu tun?
Das Wichtigste ist, dass der Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erhält. Eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis berechtigt nicht zum Abzug der Vorsteuer, wenn die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde. Der Empfänger der Ware sollte also auch immer die zolltarifliche Einstufung aller Metall-Erzeugnisse, die ihm geliefert werden, vornehmen und im Zweifel seinen Lieferanten informieren. Bei den notwendigen Buchführungsaufzeichnungen wird dem Unternehmer der Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Sie sind seit vielen Jahren Vizepräsidentin der niedersächsischen Steuerberaterkammer und kennen sich in Ihrer Branche besonders gut aus. Können sich Ihre Kolleginnen und Kollegen in diesem Dschungel überhaupt noch zurechtfinden?
Es wird sicher für jeden Kollegen Jahr für Jahr schlimmer aber auch spannender. Die Gesetzgebung ist sehr kurzlebig geworden. In den letzten Jahren ist aber besonders das Umsatzsteuergesetz auch für den Steuerberater zu einem der wichtigsten Gesetze geworden. Hier muss man nicht nur die laufenden unterjährigen Änderungen beachten und die Mandanten entsprechend informieren, sondern auch noch immer die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beachten, ebenso die europäisches Rechtsprechung, da insoweit europäisches Recht nationales Recht bricht.

Weitere Information:
Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014.