Am 05.11.2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium erste Informationen zu den von der aktuellen Schließung betroffenen Betrieben veröffentlicht. 10 Mrd. Euro stehen demnach für die Betriebe zur Verfügung.Erste Details zur "außerordentlichen Wirtschaftshilfe" November

Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für von der Schließung betroffenen Unternehmen nehmen konkrete Formen an. Insgesamt steht ein Gesamt-Volumen von 10 Mrd. Euro zur Verfügung. Noch ist die Antrgasstellung nicht möglich, aber die Rahmenbedingungen werden langsam bekannt. So werden 75% des Umsatzes des Vergleichszeitraums angesetzt. Betriebe, die auch im November noch arbeiten, können bis zu 25% anrechnen, ohne Abzüge zu bekommen. Ist der Umsatz über 25% so wie dies auf die Fördersumme angerechnet, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Eine Antragsstellung ist noch nicht möglich. Die Informtionen beziehen sich auf eine Pressemitteilung des BMWI und sind noch nicht Teil einer rechtskräftigen Richtlinie!



Durchführung
  • Die Antragstellung ist noch nicht möglich und wird erst in den kommenden Wochen möglich sein.
  • Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
    Ausnahme: Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Antragsvoraussetzungen
  • Mit der Förderung werden Betriebe unterstützt die Im November direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffen sind.
  • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen die aufgrund des Beschlusses von Bund und Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Wichtig: Es dürfen weiterhin 25 % des durchschnittlichen Umsatzes (November 2019) erwirtschaftet werden bspw. durch Warenverkauf oder medizinisch notwendige Fußpflege, ohne, dass sich dies negativ auf die Förderung auswirkt.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Dies trifft ebenfalls für verbundenen Unternehmen zu.
Förderhöhen
  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
    Ausnahme: Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

 

André Burgdorf

Betriebswirtschaftliche Beratung

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