Arbeit: Muss der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen?

Arbeitnehmer unterliegen weiterhin der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, wenn sie selbst nicht erkrankt sind und auch ansonsten keiner erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. Erscheinen Arbeitnehmer unberechtigt und unentschuldigt nicht zur Arbeit, stellt dies einen erheblichen Pflichtverstoß arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Der Arbeitgeber kann arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen bis hin zu einer Abmahnung oder (außerordentlichen) Kündigung.

Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, z.B. weil öffentliche Verkehrsmittel ausfallen, erhält er keine Vergütung. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.

Die Arbeitsvertragsparteien können jederzeit eine unbezahlte Freistellung vereinbaren.

Ebenfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig freistellen und hierbei zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein, wenn die Freistellung auf der (präventiven) Entscheidung des Arbeitgebers beruht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.

Eine Übersicht über (weitere) Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie finden Sie im Praxisleitfaden der "Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA)".