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Umsatzsteuer - Reverse-Charge-Regelung für Metalllieferungen entschärft

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2014 dem sog. ZollkodexAnpG zugestimmt, das Gesetz wurde am 30. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet (Anlage: Auszug § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und Anlage 4 zum UStG). Damit wird ab dem 1.1.2015 die umsatzsteuerliche Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Anlage 4 zum UStG) wie folgt eingeschränkt:

  • Die Regelung ist nur anzuwenden, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs (einheitliche Lieferung) mindestens 5.000 Euro beträgt (Bagatellgrenze).
  • Die Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Anlage 4 zum UStG), wird auf Metalle in Rohform beschränkt. Gold ist aus der Liste gestrichen worden. 

Handwerksbetriebe werden nach dieser Änderung im Regelfall von der Vorschrift nicht mehr betroffen sein. Der ZDH hat sich in den vergangenen Monaten gemeinsam mit betroffenen Mitgliedsverbänden und den übrigen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft massiv gegen die seit 1. Oktober 2014 geltende Reverse-Charge-Regelung für Metalllieferungen gewandt und entsprechende Einschränkungen gefordert. Dieser Forderung sind Bundestag und Bundesrat mit der Verabschiedung des ZollkodexAnpG nachgekommen. 

Sie können weitere Informationen unter folgendem Link abrufen:

 Umsatzbesteuerung von Metalllieferungen