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Umgang mit Asbest

Asbest ist ein Gefahrstoff, mit dem verschiedene Gewerke im Handwerk konfrontiert sind. Maler finden es als Fassadenplatten oder Fensterbänke, Dachdecker als Dachplatten, SHK Betriebe als Dichtungen und in Abwasserrohren, Elektriker als lose Packungen bei Wanddurchbrüchen und in Nachtspeicherheizungen. Aufgrund der krebserregenden Eigenschaft ist der Umgang mit Asbest streng geregelt.

Wenn ein Betrieb Arbeiten an Asbestzement durchführen will, ist dies an verschiedene Auflagen gebunden z. B.:

  • Es muss ein Sachkundiger nach TRGS 519 im Betrieb sein, der auf der Baustelle präsent oder bei kleinen Baustellen jederzeit erreichbar ist.
  • Der Betrieb und die Mitarbeiter müssen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft gemeldet sein.
  • Die Mitarbeiter müssen regelmäßig zu einer Vorsorgeuntersuchung und sie müssen unterwiesen werden (Arbeitsanweisung).
  • Es müssen geprüfte Geräte und Schutzkleidung vorhanden sein.
  • Ab bestimmten Baustellengrößen muss die Baustelle separat beim Gewerbeaufsichtsamt gemeldet werden.

Die erste Bedingung ist die Wesentliche: Grundsätzlich dürfen nur Betriebe Arbeiten an asbesthaltigem Material ausführen, die einen Mitarbeiter mit gültigem Sachkundezertifikat nach TRGS 519 beschäftigen. Die 2-tägigen Sachkundelehrgänge für Bau und SHK bietet die Handwerkskammer schon seit vielen Jahren im Rahmen von Meister- und Fortbildungslehrgängen an.

Bisher war die Sachkunde unbegrenzt gültig. Das hat sich nun geändert. Die Sachkunde gilt grundsätzlich nur noch 6 Jahre. Dann kann sie aber durch einen eintägigen Auffrischungskurs um weitere 6 Jahre verlängert werden.