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Manipulationen an Registrierkassen

Das Bundesfinanzministerium plant mit einem neuen Gesetz Manipulationen an Kassen künftig wirksamer zu bekämpfen. Damit sollen die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. Kassenaufzeichnungen, sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  1. Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems
    Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dadurch soll jede digitale Aufzeichnung (z. B. Geschäftsvorfall oder Trainingsbuchung) protokolliert werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren.

  2. Einführung einer Kassen-Nachschau
    Zudem soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann während der üblichen Geschäftszeiten (in der Gastronomie also auch abends) unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar.

  3. Sanktionierung von Verstößen
    Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht.

Hinweis: Bereits jetzt hagelt es Kritik an dem Entwurf. Es bleibt also abzuwarten, in welcher Form das Gesetz letztendlich umgesetzt wird. Was allerdings sicher ist: Ende des Jahres 2016 läuft eine Übergangsfrist aus aus dem Jahr 2010 für alte Registrierkassen. Betroffen hiervon sind Geräte, die ohne Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeiten arbeiten. Sofern Sie eine solche Kasse im Einsatz haben, sollten Sie sich spätestens jetzt mit der Anschaffung eines neuen Systems auseinandersetzen. Sollte ihr Kassensystem bereits jetzt aufrüstbar sein, können Sie sich nicht auf die Übergangsfrist berufen.

Lassen Sie sich aber nicht unter Zeitdruck setzen. Holen Sie sich wie bei jeder anderen Investition Vergleichsangebote ein. Evtl. ist eine Neuanschaffung günstiger als die Aufrüstung des vorhandenen Systems. Und noch etwas: die sogenannte offene Ladenkasse ist nach wie vor zulässig, sie muss allerdings ordnungsgemäß geführt werden.