Mindestlohn
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Mindestlohn

Mindestbeitrag für Solo-Selbstständige

Alle Betriebe, die Leistungen gemäß § 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erbringen, sind verpflichtet, an den einschlägigen Sozialkassen-Verfahren teilzunehmen. Sozialkassen sind auf Basis allgemeinverbindlicher Tarifverträge tätig. Für alle Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, besteht eine Mitglieds- und Beitragspflicht bei der SOKA-BAU. Es spielt keine Rolle, ob der Handwerksbetrieb in der Anlage A oder in den Anlagen B 1 und B 2 der Handwerksordnung eingetragen ist. Rechtsgrundlage ist der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV). Dieser Tarifvertrag gilt für alle Unter-nehmen, unabhängig von deren Mitgliedschaft in einer Innung oder einem anderen Arbeitgeberverband. Betroffen sind alle Unternehmen, die zu mehr als 50 % der Arbeitszeit baugewerbliche Leistungen erbringen. Beitragseinzugsstelle ist die SOKA-BAU Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Wettinerstraße 7,
65189 Wiesbaden, Telefon 0800 1200111, Fax 0800 1200333, www.soka-bau.de.

Für Betriebe des Dachdecker-, Gerüstbauer-, Maler- und Lackierer- und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gelten eigene allgemeinverbindliche Sozialkassentarifverträge.

Für das Dachdeckerhandwerk ist die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, Rosenstraße 2, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 1601-0, Fax 0611 1601-250, www.lakdach.de zuständig.

Ab Juli 2015 gilt auch im Dachdeckerhandwerk ein Mindestbeitrag für Solo-Selbstständige in Höhe von 55,00 Euro pro Monat.

Für das Gerüstbauerhandwerk ist die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Mainzer Straße 98-102, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 7339-0, Fax 0611 7339-100, www.sokageruest.de zuständig.

Für das Maler- und Lackiererhandwerk ist die Gemeinnützige Urlaubskasse und Zusatz-versorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks, John-F.–Kennedy-Straße 6,
65189 Wiesbaden, Telefon 0611 7630-0, Fax 0611 7630-298, www.uk-maler.de zuständig.

Für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ist die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Washingtonstraße 75, 65189 Wiesbaden,
Telefon 0611 97712-0, Fax 0611 97712-30, www.zvk-steinmetz.de zuständig.

Unternehmer sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Sozialkasse anzumelden, wenn sie unter den Geltungsbereich eines Sozialkassen-Tarifvertrages fallen. Die jeweilige Sozialkasse prüft die Verpflichtung zur Teilnahme. Unabhängig von einer Anmeldung prüft die Sozialkasse aber auch von sich aus, ob Unternehmen dem Tarifvertrag unterliegen. Wird eine Teilnahmepflicht festgestellt, werden Beiträge bis zu 4 Jahre rückwirkend erhoben.

In letzter Zeit sind besonders Betriebe des Tischlerhandwerks, des Rollladenbauerhandwerks und des Metallbauerhandwerks von der SOKA-BAU geprüft worden. Auch diese Branchen können in den Geltungsbereich des VTV fallen. Für Tischler gilt die SOKA-Pflicht insbesondere dann, wenn sie überwiegend Türen, Fenster und genormte Baufertigteile einbauen. Für Tischler, Rollladenbauer und Metallbauer gilt grundsätzlich, dass sie eine Einbeziehung in das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vermeiden können, wenn sie sich ihrer örtlich zuständigen Innung anschließen und diese Innung Mitglied in einem Landes- oder Bundesinnungsverband ist und dieser einen rechtsgültigen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Ab dem 1. April 2015 sind auch Baubetriebe ohne Arbeitnehmer (und somit ohne Lohnsumme), also sogenannte Solo-Selbstständige, bei der SOKA-Bau beitragspflichtig. Zur Finanzierung des Berufsbildungsverfahrens muss dann jeder Betrieb einen Mindestbeitrag von 900 Euro pro Jahr zahlen, für 2015 fallen insofern 675 Euro an. Grundlage hierfür ist der am 10.12.2014 geänderte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

Die Tarifvertragsparteien haben beim Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) gestellt. Das BMAS hat am 6. Juli 2015 die Allgemeinverbindlichkeit erklärt, die AVE wurde am 14. Juli 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der AVE gilt der VTV für alle Baubetriebe.