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zieht Gebühren für die Verwertungsgesellschaft Media einGEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von Komponisten und Musikern war. Die öffentliche Nutzung lizenzierter Musik wie z.B. das Verwenden von Musik in Telefonwarteschleifen oder das Abspielen von Radiogeräten in Verkaufsräumen ist gebührenpflichtig und muss der GEMA angezeigt werden.

Seit dem 1. Januar 2015 zieht die GEMA zusätzlich die Gebühren für die Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von privaten Medienunternehmen (z.B. RTL, ProSieben, N24 etc.) ein. Die für diese Rechte zuständige Verwertungsgesellschaft VG Media hat der GEMA ein entsprechendes Inkassomandat erteilt. Hierüber informiert die GEMA die bei ihr gelisteten Lizenznehmer. Hierunter befinden sich auch zahlreiche Handwerksbetriebe.

Die Zuschläge fallen jedoch nur dann an, wenn im Wege der Radio- und/oder Fernsehwiedergabe die von der VG Media vertretenen privaten Sender in Anspruch genommen werden. Spielt ein Betrieb dagegen lediglich öffentlich-rechtliche Sender ab, fällt keine zusätzliche Gebühr an. Betriebe, die keine von der VG Media vertretenen Sender abspielen, müssen dies der GEMA bei der nächsten Vertragsanpassung melden. Erfolgt diese Meldung nicht, werden die zusätzlichen Gebühren erhoben.