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Dokumentationspflichten-Verordnung am 1. August in Kraft getretenBMAS: Mindestlohn

Ab dem 1. August 2015 gilt die neu gefasste Mindestlohn- dokumentationspflichten-
Verordnung.

Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung hat sich im Vergleich zur
Entwurfsfassung nicht mehr geändert.

Mit der aktuellen Verordnung entfallen insbesondere die Verpflichtungen zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG und die Pflicht zur Bereithaltung der für Mindestlohnkontrollen erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 2 MiLoG, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers 2.958 Euro übersteigt. Gleiches gilt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Arbeitnehmers brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Die Entgeltgrenzen gelten als absolute Beträge gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen. Die Verknüpfung zum Arbeitszeitgesetz wurde gestrichen.

Künftig sollen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Arbeitszeitaufzeichnungs- und den Meldepflichten ausgenommen werden. Die in diesem Rahmen geäußerten Befürchtungen, dass die neuen Pflichten vor allem kleine und mittlere Betriebe des Handwerks belasten, hatten sich in der Praxis bestätigt.

Die Korrekturen sind ein Schritt zur Entbürokratisierung und Entlastung der Betriebe, bleiben aber hinter dem gebotenen Änderungsbedarf deutlich zurück. Unverzichtbar bleibt weiterhin die gesetzliche Korrektur der Auftraggeberhaftung. Hierzu hat das Bun-desministerium für Arbeit und Soziales lediglich "Interpretationshilfen" angekündigt, die jedoch kein gesetzgeberisches Handeln ersetzen und daher auch nicht die notwendige Rechtssicherheit herbeiführen können.