Handwerksrolle
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Handwerksrolle

Wer sich im Handwerk selbstständig macht, muss die Handwerksordnung beachten und sollte sich bei der zuständigen Handwerkskammer informieren und beraten lassen.

Die HwO ist die gesetzliche Basis für alles, was das Handwerksrecht berührt. Damit unsere Mitgliedsbetriebe mit diesem Recht nicht in Konflikt geraten, stehen wir ihnen beratend zur Seite.

Der Staat hat uns unterschiedliche „hoheitliche“ Aufgaben übertragen. So führen wir zum Beispiel das Berufsregister, die so genannte „Handwerksrolle“ und weitere Verzeichnisse des Handwerks. Wir setzen uns ebenfalls dafür ein, dass die Rechte unserer Mitglieder im Wettbewerb respektiert werden.
     
Wir sind Ihre Ansprechpartner für folgende Themen 

  • Grundsatzfragen des Handwerksrechts
  • Eintragung von Betrieben
  • Änderungen in den Betrieben
  • Löschung von Betrieben
  • Mitgliedsauskunft
  • Ausnahmegenehmigungen/Ausübungsberechtigungen 
  • Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen / EU-Bescheinigungen
  • Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Handwerkerpflichtversicherung
  • Handelsregistereintrag
  • Rechtsaufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften

Bin ich Handwerk?

Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen ausgeübte bzw. angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, eine Meisterprüfung, erforderlich ist.

Der gemeinsame Leitfaden der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) gibt einen Einblick in das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk und beantwortet erste Fragen.



Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
 
Er darf alle aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie kleine Ausbesserungs und Reparaturarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen, wenn und solange sie im hausmeisterlichen Gepräge durchgeführt werden und mit den Arbeiten im Zusammenhang stehen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, diese zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
 
Hausmeisterdienste bewegen sich in einem Tätigkeitsfeld, welches Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen und anderen der Handwerksordnung unterfallenden Berufen aufweisen kann (die dann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern). Wenn handwerkliche Arbeiten schwerpunktmäßig erfolgen, bedarf es einer Eintragung in die Handwerksrolle.
 
Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung.
 
Von diesem Grundsatz gibt es drei Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen.
 
Der handwerkliche Beruf des Straßenbauers umfasst das Bauen von Haupt- und Nebenstraßen, Geh- und Fahrradwege sowie Plätzen, dazu gehören auch Pflasterarbeiten. Zu dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers gehören das Anlegen von Wegen und Plätzen ebenfalls. Aus dieser Überschneidung ergeben sich Abgrenzungsfragen, wer wann entsprechende Tätigkeiten (Anlegen und Pflastern von Wegen und Plätzen) ausführen darf.
 
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des zulassungsfreien Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO)) durchgeführt werden dürfen. Dieses Infoblatt beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.
 
Immer häufiger machen sich Personen mit der Herstellung von Nahrungs- und Ge-nussmitteln wie Pralinen, dem Brauen von neuen Biersorten oder dem Backen besonderer Kekse selbstständig. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche selbstständige Tätigkeit in den Bereich des Handwerks fällt und damit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist oder ob es sich um minderhandwerkliche Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen.
 
 


Zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke

Die Handwerksordnung (HwO) gliedert die handwerklichen Tätigkeiten in  zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der HwO), zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 der HwO) und in die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der HwO).



Ein zulassungspflichtiges Handwerk dürfen Sie dann ausüben, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie verfügen selbst über die Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie ausüben wollen.
  • Sie haben eine der Meisterprüfung vergleichbare Qualifikation: Ingenieure, Techniker und Industriemeister können mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, das ihrem Studien- bzw. Schulschwerpunkt entspricht.
  • Sie verfügen über meisterähnliche Fähigkeiten, wenn Sie nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit im gleichen Handwerk von mindestens sechs Jahren, davon vier in leitender Stellung, nachweisen können ("Altgesellenregelung"). Diese Regelung gilt nicht für die Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke. Hierbei handelt es sich um individuelle und personenbezogene Antragsverfahren, die Sie bei Ihrer Handwerkskammer stellen. Leitend heißt, dass Sie eigene Entscheidungsbefugnisse im Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil hatten und mit betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Aufgaben betraut waren. Den Antrag müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer stellen.
  • Sie erhalten eine Ausnahmebewilligung: Dieser Antrag kann in individuell begründeten Ausnahmefällen bei Ihrer Handwerkskammer gestellt werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
  • Sie beschäftigen einen Betriebsleiter: Diese Person muss eine der oben genannten Qualifikationen besitzen und in der Lage sein, den Betrieb fachlich zu leiten.
  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetzen und Steinbildhauer
  9. Stuckateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Land- und Baumaschinenmechatroniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditoren
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  43. Betonstein- und Terrazzohersteller
  44. Estrichleger
  45. Behälter- und Apparatebauer
  46. Parkettleger
  47. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  48. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  49. Böttcher
  50. Glasveredler
  51. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  52. Raumausstatter
  53. Orgel- und Harmoniumbauer

Die Anlage B der Handwerksordnung ist unterteilt in zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2). Bei den zulassungsfreien Handwerken handelt es sich um ehemals zulassungspflichtige Handwerke. Hier ist der Meisterbrief nicht die Voraussetzung für die Selbstständigkeit, sondern fungiert als Gütesiegel und steht für Qualität und Vertrauen. Für die Ausübung müssen Sie keine Qualifikation nachweisen. Ihre Existenzgründung muss mit dem Handwerksrecht in Einklang stehen, insbesondere muss auf die Abgrenzung zu den zulassungspflichtigen Handwerken geachtet werden.

  1. (weggefallen)
  2. (weggefallen)
  3. (weggefallen)
  4. (weggefallen)
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Präzisionswerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. (weggefallen)
  13. (weggefallen)
  14. Modellbauer
  15. (weggefallen)
  16. Holzbildhauer
  17. (weggefallen)
  18. Korb- und Flechtwerkgestalter
  19. Maßschneider
  20. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  21. Modisten
  22. (weggefallen)
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. (weggefallen)
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. (weggefallen)
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und –graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Drucker
  41. (weggefallen)
  42. (weggefallen)
  43. Keramiker
  44. (weggefallen)
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupftinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. (weggefallen)
  54. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  55. Bestatter
  56. Kosmetiker

Für die Ausübung dieser Tätigkeiten müssen Sie keine Qualifikation nachweisen. Ihre Tätigkeiten müssen aber mit dem Handwerksrecht in Einklang stehen.

Hierzu zwei Beispiele:

  • Die Eintragung in die Anlage B2 mit der Tätigkeit "Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)" erlaubt keine Tischler- und/oder Maurerarbeiten.
  • Eine Kosmetikerin darf keine Friseurdienstleistungen erbringen.

Wenden Sie sich zu allen Fragen gerne an die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer.

  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (im Hochbau)
  6. (weggefallen)
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und –schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  11. Metallschleifer und Metallpolierer
  12. Metallsägen-Schärfer
  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  14. Fahrzeugverwerter
  15. Rohr- und Kanalreiniger
  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  17. Holzschuhmacher
  18. Holzblockmacher
  19. Daubenhauer
  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  21. Muldenhauer
  22. Holzreifenmacher
  23. Holzschindelmacher
  24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  25. Bürsten- und Pinselmacher
  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  28. Fleckteppichhersteller
  29. (weggefallen)
  30. Theaterkostümnäher
  31. Plisseebrenner
  32. (weggefallen)
  33. Stoffmaler
  34. (weggefallen)
  35. Textil-Handdrucker
  36. Kunststopfer
  37. Änderungsschneider
  38. Handschuhmacher
  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  40. Gerber
  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  43. Fleischzerleger, Ausbeiner
  44. Appreteure, Dekateure
  45. Teppichreiniger
  46. Schnellreiniger
  47. Getränkeleitungsreiniger
  48. (weggefallen)
  49. Maskenbildner
  50. (weggefallen)
  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  52. Klavierstimmer
  53. Theaterplastiker
  54. Requisiteure
  55. Schirmmacher
  56. Steindrucker
  57. Schlagzeugmacher

 

Welche Unterlagen werden für einen Antrag benötigt?

  •  Antragsfomular
  • Ausweise (ggf. Aufenthaltstitel + Zusatzblatt) von Inhaberin bzw. Inhaber/Geschäftsführerin bzw.  Geschäftsführer und Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter
  • Falls vorhanden: Kopie eines Befähigungsnachweises (z.B. Gesellenbrief)

Für eine Eintragung in ein Gewerk nach Anlage A der HWO

  • Kopie des Befähigungsnachweises (Zeugnis über: Meisterprüfung, Diplomprüfung, Technikerprüfung, Industriemeisterprüfung, Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
  • oder
    •  Betriebsleiter-Erklärung
    • Arbeitsvertrag (in Vollzeit)
    • Qualifikations-Nachweis (ggf. beglaubigte Übersetzung von einem anerkannten Übersetzer, inkl. Fächerbelegung)
    • Bestätigung der Krankenkasse über die Anmeldung zur Sozialversicherung (fachlicher Betriebsleiter)

Zusätzliche Unterlagen bei Gesellschaften:

GbR:

  • Kopie des Gesellschaftsvertrages

GmbH, OHG, KG, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaften, UG (haftungsbeschränkt):

  • Kopie des Handelsregisterauszuges (bei Firmen i. G. bitte nachreichen)

Informationensblätter:



Ansprechpartner*innen in der Handwerksrolle:

Gewerbeanmeldungen, -abmeldungen & -ummeldungen

Burim Tafallari

Handwerksrolle

Tel. 05121 162-133

Fax 05121 703432

burim.tafallari--at--hwk-hildesheim.de

Northeim & Holzminden

Jennifer Runge

Handwerksrolle

Tel. 05121 162-191

Fax 05121 703432

jennifer.runge--at--hwk-hildesheim.de

Hildesheim

Helena Kempf

Handwerksrolle

Tel. 05121 162-132

Fax 05121 703432

helena.kempf--at--hwk-hildesheim.de

Göttingen

Ramona Judas

Handwerksrolle

Tel. 05121 162-151

Fax 05121 703432

ramona.judas--at--hwk-hildesheim.de



Ausnahmeregelungen



Erfahrene Gesellinnen und Gesellen, die eine 6-jährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher, Zahntechnikerinnen und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur mit einer Ausnahmebewilligung tun. Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.

 Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.

 Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7a Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die für die selbständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Auskunft dazu geben die Mitarbeiter der Handwerksrolle.

 Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 8 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

 








Verzeichnis der Handwerke

Hier gelangen Sie zu einem  Verzeichnis aller Handwerke.



Runge, Jennifer

Jennifer Runge

Handwerksrolle

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-191

Fax 05121 703432

jennifer.runge--at--hwk-hildesheim.de

Tafallari_Burim_2

Burim Tafallari

Handwerksrolle

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-133

Fax 05121 703432

burim.tafallari--at--hwk-hildesheim.de

Ramona Judas

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Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-151

Fax 05121 703432

ramona.judas--at--hwk-hildesheim.de

Helena Kempf

Handwerksrolle

Braunschweiger Straße 53

31134 Hildesheim

Tel. 05121 162-132

Fax 05121 703432

helena.kempf--at--hwk-hildesheim.de