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Umweltschutz und Energieeffizienz

Umweltschutz und Energieeffizienz sind wichtige und seitens des Gesetzgebers weit reichend geregelte Themen. Für viele Handwerksbetriebe ist die Beschäftigung mit diesen Fragen daher Chefsache. Wegen der vielen unterschiedlichen Regelungen und Verordnungen reicht guter Wille häufig allein nicht aus, um den gesetzlichen Rahmen und die technischen Möglichkeiten zu kennen. Die Umweltschutzberatung hilft Ihnen dabei, Auflagen zu erfüllen, unnötige Kosten zu vermeiden und Marktchancen zu nutzen. 



Fördermöglichkeiten

Nachdem die EU grünes Licht gegeben hat, können Batterie-, Brennstoffzellen- und hybridelektrische Fahrzeuge und die dazugehörige erforderliche Tank- und Ladeinfrastruktur gefördert werden. Bis zum Jahr 2024 stellt das BMVI insgesamt ca. 1,6 Milliarden Euro für die Förderung der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sowie circa 5 Milliarden Euro für den Aufbau der Tank- und Ladeinfrastruktur bereit. Innerhalb von etwa vier Zeitfenstern pro Jahr bis 2024 können Anträge beim BAG (Bundesamt für Güterverkehr) gestellt werden: hier

Das erste Zeitfenster ist bereits offen und läuft bis 27.09.2021.

 

Was wird gefördert?

  • Die Anschaffung neuer und junger gebrauchter sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge in Höhe von 80 % der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug;  
  • Die für den Betrieb der geförderten klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderliche Tank- und Ladeinfrastruktur mit max. 80 % der projektbezogenen Gesamtausgaben, z.B. Ladesäulen, Netzanschluss, Batteriespeicher, Wasserstofftanks etc. Die Lade/Tankinfrastruktur kann nur gefördert werden, wenn auch mindestens ein Fahrzeug gefördert wird.

Die Antragsstellung für den ersten Förderaufruf ist zwischen 16. August und 27. September über das eService-Portal des BAG möglich. Falls in diesem Zeitraum mehr Anträge eingereicht werden, als Finanzmittel zur Verfügung stehen, erfolgt eine Priorisierung auf Basis einer CO2-Einsparungsquote.

Alle Informationen rund um die Förderrichtlinie, zu den Förderaufrufen und zu klimafreundlichen Nutzfahrzeugen, z.B. eine Fahrzeugdatenbank und Praxisbeispiele, finden Sie hier

Mit der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“ bietet die Handwerkskammer den Mitgliedsbetrieben auch Unterstützung bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise.



Abfall vermeiden - verwerten - beseitigen

Diese Abfallhierarchie gilt in Deutschland mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seit Oktober 1996. Davor ging es eher um die möglichst umweltschonende Beseitigung der Abfälle. Inzwischen hat man erkannt, dass Abfälle wertvolle Rohstoffe sind, die effektiv genutzt werden können, um natürliche Ressourcen zu schonen.

Abfall vermeiden heißt, weniger Rohstoffe zu verbrauchen und Umweltbelastungen zu verringern. Abfall verwerten bedeutet, dass Rohstoffe und Energie in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. 

Mehr Vorschriften für Abfallmanagement

Die Abfall- und Kreislaufwirtschaft wird bis 2020 zu einer ressourceneffizienten Stoffstromwirtschaft weiterentwickelt. Durch Vorschriften zur Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, Recycling oder ihre energetische Nutzung sollen im Abfall gebundene Stoffe und Materialien vollständig genutzt und somit die Deponierung von Abfällen überflüssig gemacht werden.

Novelle Gewerbeabfall-Verordnung (1. August 2017)

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Was Sie jetzt machen sollten

Am 1. August 2017 tritt die Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Sie gilt für alle gewerblichen Abfallerzeuger bundesweit. Auch alle Handwerksunternehmen, die entweder gewerbliche Siedlungsabfälle (z.B. Produktion, Dienstleistungen) oder Bau- und Abbruchabfälle erzeugen, sind betroffen. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) besserstellen. Dazu werden neue Pflichten für alle Unternehmen eingeführt.

Getrennthaltung am Entstehungsort

Unternehmen, die Abfälle erzeugen, müssen diese schon am Entstehungsort nach Stofffraktionen getrennt sammeln. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen müssen Glas, Kunststoffe, Metalle (alles ohne Verpackung), Holz, Textilien, Bioabfll und „andere Abfälle“ getrennt gesammelt werden.

Bei Bau- und Abbruchabfällen geht es um die Fraktionen Glas, Kunststoffe, Metalle (alle ohne Verpackungen), Holz, Dämmstoffe, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und „andere Abfälle“.

Ausnahmen bei der Getrennthaltungspflicht

Diese Getrennthaltungspflicht können Sie nur aus zwei Gründen umgehen: Es ist 1. technisch nicht möglich (z.B. mangelnder Platz für die Container oder die Stoffe sind untrennbar miteinander verbunden) oder 2. wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. wenn die Mengen der Fraktionen zu klein sind).

Dokumentationspflicht

Für die getrennt UND für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege dokumentiert über Wiegescheine oder Entsorgungsrechnungen dokumentiert werden.

Wird der Abfall nicht getrennt, muss er einer Sortieranlage zugeführt werden und das sollten Sie sich wiederum von Ihrem Entsorger bestätigen lassen. Es ist daher manchmal sinnvoll, die kommunale Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen.

Ausnahmen bei der Dokumentationspflicht

Während die gewerblichen Siedlungsabfälle ab jeder Mange dokumentiert werden müssen, gibt es bei Bau- und Abbruchabfällen eine Bagatellgrenze. Hier greift die Dokumentationspflicht erst, wenn mehr als 10 m³ Abfälle gesamt auf einer Baustelle entstehen (§ 8 Abs. 3, letzter Satz). Hier konnte sich die Handwerksorganisation durchsetzen. Die Bagatellgrenze bezieht sich aber nur auf die Dokumentationspflicht und nicht auf die Getrennthaltungspflicht.

Wir haben für Sie je ein Dokumentationsformular für Bauabfälle und gewerbliche Siedlungsabfälle entwickelt, die Ihnen eine Übersicht bieten soll:

Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstoffen

HBCD kommen aus der Gruppe der Flammschutzmittel und wurde den EPS-Dämmstoffen beigemengt. HBCD-haltige Dämmstoffe werden in der Zukunft verstärkt anfallen, je mehr bei Sanierungen auch altes Dämmmaterial zu entsorgen ist. Aufgrund einer neuen abfallrechtlichen Zuordnung sind diese EPS jetzt gefährliche Abfälle und unterliegen damit erhöhten Anforderungen an die Entsorgung. Das untere Merkblatt gibt einige Hinweise, wie Sie mit mit vermutlich HBCD-haltigen Dämmstoffen umgehen sollten und auch bereits in Ihrem Angebot auf evtl. erhöhte Entsorgungskosten hinweisen.



Transporte im Handwerk

Täglich transportieren viele Handwerksunternehmen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten Material, Abfall, Maschinen. Diese Transportfahrten unterliegen verschiedenen rechtlichen Regelungen, je nach dem was transportiert wird, wer transportiert und in welchem Radius um den Betrieb transportiert wird. Die wichtigsten Regelungen zu den einzelnen Bereichen finden Sie im folgenden Abschnitt.

Abfalltransporte

Mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde die Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflicht für die Beförderung von Abfällen neu geregelt. Es müssen nun z. T. auch Sammler und Beförderer von Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen anfallen, entsprechende Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53, 54 KrWG) erfüllen.

Nach § 3 KrWG sind das auch solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln. Dies sind im Handwerk nahezu alle Bau- und Ausbaubetriebe.

Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung konkretisiert das KrWG. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung unterliegen ab 1. Juni 2014 der Anzeigepflicht.

Ausnahmen:

Keine Anzeigepflicht besteht, wenn das Unternehmen nicht regelmäßig oder täglich Abfälle transportiert. Die Behörde gibt als Anhaltspunkt Abfalltransporte in der Größenordnung von nicht mehr als 20 t pro Jahr nicht gefährliche Abfälle und nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle an. Damit können Betriebe des Bau- und Ausbauhandwerks diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, da die meisten Betriebe die anfallenden Abfälle täglich von der Baustelle auf das Betriebsgelände mitnehmen.

Erlaubnispflicht besteht, wenn das Unternehmen als gewerblicher Abfalltransporteur eingestuft wird. Hier gibt die Behörde als Anhaltspunkt eine Größenordnung von regelmäßig mehr als 2 t pro Jahr gefährliche Abfälle an. Betroffen sind hier z.B. Asbestsanierer, die selber die Platten transportieren oder auch Straßenbauunternehmen, die teerhaltigen Straßenaufbruch oder verunreinigte Böden befördern.

Die Anzeige sollte möglichst elektronisch erfolgen: www.eAEV-Formulare.de

  • Die zuständige Behörde für Niedersachsen ist das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim. Hier gibt es auch Papierformulare.
  • Bei dem Anzeigeformular bitte unbedingt „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmung“ ankreuzen.
  • Wenn im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmung“ Abfall transportiert wird, müssen die Fahrzeuge nicht mit dem Abfall A gekennzeichnet sein.
  • Eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer brauchen Sie nur bei Abfalltransporten im Ausland.
  • Die Anzeige gilt bis auf Widerruf der Behörde.
     Die Anzeige gilt für ganz Deutschland.
  • Nach Erstattung der elektronischen Anzeige bitte ein PDF ausdrucken und in allen Fahrzeugen mitführen. Wenn die Eingangsbestätigung der Behörde vorliegt bitte diese in allen Fahrzeugen mitführen.

 Infoflyer

Merkblatt des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim zur Anzeige- und Erlaubnispflicht



Gefahrguttransporte

Das Gefahrgutrecht regelt den Transport von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Verkehrswegen einschließlich der Be- und Entladung. Hier werden besondere fachliche Anforderungen an die Versender und Transporteure von gefährlichen Stoffen und an die sichere Verladung gestellt. Durch die eindeutige Kennzeichnung von Gefahrguttransporten wird im Schadensfall sichergestellt, dass die Rettungskräfte die richtigen Maßnahmen ergreifen.


Werkverkehr

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gliedert sich Güterkraftverkehr in den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Transporte im Handwerk werden in der Regel als Werkverkehr gewertet und sind erlaubnisfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.      Die Beförderungen finden mit Kraftfahrzeugen statt, die einschließlich Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse (zGM) als 3,5 Tonnen haben;

2.      Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;

Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens (Anlieferung Baustelle);
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar;
Die Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, entfällt. Dennoch ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) ab einer zGM von 3,5 Tonnen betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden:

Anmeldeformular: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare_Hinweisblaetter/Formular_Werkverkehr.pdf?__blob=publicationFile

 

Fahrpersonalverordnung

Die Fahrpersonalverordnung legt die Dokumentationspflichten von Lenk- und Ruhezeiten bei Güter- und Personentransporten fest. Die Pflichten zur Dokumentation richten sich nach der Art des Fahrzeuges und des Transportes. Das Handwerk kann einige Ausnahmen nutzen.

 Wenn das Fahrzeuggewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (incl. Anhänger) liegt und der Fahrer nicht hauptberuflich mit Transporten beschäftigt ist, entfällt die Nachweispflicht.

 Wenn das Fahrzeuggewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (incl. Anhänger) liegt und der Fahrer nicht hauptberuflich mit Transporten beschäftigt ist und sich das Fahrziel im Bereich von 100 km um den Betriebssitz  befindet, entfällt auch dort die Nachweispflicht.

Die Informationen stellen nur einen Ausschnitt aus der komplexen Regelungsmaterie dar. Anhand des Schaubildes können Sie entscheiden, ob ein für einen Transport Nachweispflichten gelten:

Schaubild Dokumentationspflicht Lenk- und Ruhezeiten: //www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/wirtschaft/Verkehr/Schaubild_Lenk-_und_Ruhezeiten_Ausnahmen_fuer_Handwerker_2015_06.pdf

 Zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie den vorgeschriebenen Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker



Transport betankter Baufahrzeuge

Der Transport von Kraftstoffen in Behältern oder Tanks ist teilweise neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurde auch vermutet, dass der Transport von betankten Baufahrzeugen den neuen verschärften ADR-Regeln unterliegt. Selbstfahrende Fahrzeuge, die transportiert werden und betankt sind, fallen nach wie vor unter die Ausnahme. Problematischer sind nicht selbstfahrende Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Ein Informationsblatt zu dem Thema finden Sie hier:

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Baufahrzeuge
Wilhelmine Wulff/pixelio



Gefährliche Stoffe

Gefährliche Stoffe spielen in den verschiedensten Rechtsgebieten eine Rolle. Im Wasserbereich ist das der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, im Abfallbereich sind es die gefährlichen Abfälle, im Arbeitsschutz ist es die alte Gefahrstoffverordnung, jetzt die europäische GHS und die REACH Verordnungen (wichtig für die Hersteller der Grundstoffe und Zubereitungen), im Transportbereich ist es die ADR und dann gibt es noch bestimmte Verwendungsverbotsverordnungen, wie z.B. die RoHs (Elektrogeräte). Diese verschiedenen Verordnungen befassen sich durchaus nicht mit denselben Stoffen, z.B. ist Asbest zwar ein Gefahrstoff im Arbeitsschutzbereich aber nicht für den Wasserbereich.



Nahezu jeder Handwerksbetrieb setzt gefährliche Stoffe und Zubereitungen als Werk-, Betriebs- oder Hilfsstoffe ein. Diese Stoffe sind z.B. als giftig, ätzend, reizend oder leichtentzündlich gekennzeichnet. Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen seit dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt.

Beispiele für geänderte Symbole

gefahren-kennzeichen alt neu



Die F-Gase Verordnung EU Nr. 517/2014

An die Betreiber von Klima- und Kälteanlagen bzw. an Wärmepumpen werden besondere Anforderungen gestellt, die sich an den Mengen der F-Gase in den Anlagen orientieren. Im  Betriebshandbuch sind die Anforderungen aufgelistet, die von Betreibern ortsfester Anlagen erfüllt werden müssen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten. Installateure und Heizungsbauer benötigen für Tätigkeiten am Kältekreislauf mit fluorierten Treibhausgasen einen speziellen Sachkundenachweis. Betriebe, die Arbeiten an diesen Anlagen ausführen, müssen seit Juli 2009 zertifiziert sein.


Umgang mit Asbest

Asbest ist ein Gefahrstoff, mit dem verschiedene Gewerke im Handwerk konfrontiert sind. Maler finden es als Fassadenplatten oder Fensterbänke, Dachdecker als Dachplatten, SHK-Betriebe als Dichtungen und in Abwasserrohren, Elektriker als lose Packungen bei Wanddurchbrüchen und in Nachtspeicherheizungen. Aufgrund der krebserregenden Eigenschaft ist der Umgang mit Asbest streng geregelt.

Wenn ein Betrieb Arbeiten an Asbestzement durchführen will, ist dies an verschiedene Auflagen gebunden z. B.:

  • Es muss ein Sachkundiger nach TRGS 519 im Betrieb sein, der auf der Baustelle präsent oder bei kleinen Baustellen jederzeit erreichbar ist.
  • Der Betrieb und die Mitarbeiter müssen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft gemeldet sein.
  • Die Mitarbeiter müssen regelmäßig zu einer Vorsorgeuntersuchung und sie müssen unterwiesen werden (Arbeitsanweisung).
  • Es müssen geprüfte Geräte und Schutzkleidung vorhanden sein.
  • Ab bestimmten Baustellengrößen muss die Baustelle separat beim Gewerbeaufsichtsamt gemeldet werden.

Die erste Bedingung ist die Wesentliche: Grundsätzlich dürfen nur Betriebe Arbeiten an asbesthaltigem Material ausführen, die einen Mitarbeiter mit gültigem Sachkundezertifikat nach TRGS 519 beschäftigen. Die 2-tägigen Sachkundelehrgänge für Bau und SHK bietet die Handwerkskammer schon seit vielen Jahren im Rahmen von Meister- und Fortbildungslehrgängen an.

Bisher war die Sachkunde unbegrenzt gültig. Das hat sich nun geändert. Die Sachkunde gilt grundsätzlich nur noch 6 Jahre. Dann kann sie aber durch einen eintägigen Auffrischungskurs um weitere 6 Jahre verlängert werden.







Energie- und Klimaschutz

Die Handwerksbetriebe werden immer mehr durch steigende Energiekosten belastet und durch politische Zielsetzungen in die Pflicht genommen. Auch auf Verbraucherseite stoßen die Themen Energie und Klimaschutz auf großes Interesse. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen steigt auf Seiten von Handwerk und Öffentlichkeit der Bedarf an Information und Beratung. Zum anderen eröffnen sich für das Handwerk mit der Verbreitung ressourcenschonender Technologien bedeutende neue Geschäftfelder. Die Handwerkskammer sensibilisiert für die Themen Energie und Klimaschutz und bietet Unternehmen konkrete Hilfestellungen in Form von Infoblättern und Leitfäden. Auch die Anpassung der Aus- und Fortbildung an die neuen Aufgabenfelder steht im Fokus. Ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld ist das Einwirken auf Gesetzesinitiativen und Förderangebote.

Aktueller Link zum Thema:

EnEVonline  

Downloads:

EnEV 2014 Lesefassung
Unternehmererklärung technische Anlagen
Unternehmererklärung Gebäudehülle
Ausfüllhilfe Fachunternehmererklärung 



 

Qualifikation zum Gebäudeenergieberater

Warum es sinnvoll sein kann, sich in diesem Bereich zu qualifizieren.

Eine kompetente Energieberatung bei Modernisierungsplanungen und beim Bauen ist heute gefragter denn je: 

  • Die Energiekosten und damit die laufenden Betriebskosten für die Unterhaltung von Gebäuden werden in den nächsten Jahren kontinuierlich anwachsen.
  • Die Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) setzt hohe Maßstäbe an die Energieeinsparung bei Modernisierungen.
  • Festgelegt durch die EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden“ und der EnEV 2009 ist der Gebäudeenergieausweis für Neu- und Altbauten Pflicht.
  • Seit dem 1. Oktober 2009 müssen Handwerksbetriebe eine Fachunternehmererklärung bei der Durchführung „energetischer" Arbeiten (z.B. Dämmung, Fenster- oder Heizungserneuerung) ausstellen. Darin bestätigt der Betrieb, bei der Sanierung die EnEV-Vorgaben eingehalten zu haben.
  • Förderungen durch die KfW-Bank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA) sind für Kunden interessant und sollten richtig beraten werden.
  • Nicht zuletzt die Kundenwünsche gehen heute aus ökologischen und ökonomischen Gründen in Richtung energiesparendes Bauen.

Mit der Fortbildung zum „Gebäudeenergieberater/-in (HWK)" erschließen Sie sich ein immer bedeutender werdendes Marktsegment. Als Gebäudeenergieberater/-in sind Sie in der Lage, Kunden bei der Planung und Umsetzung von energiesparenden Maßnahmen und bei der Modernisierung von Altbauten zu beraten. Sie erwerben sich umfassende Kompetenz auf dem Gebiet des baulichen Wärmeschutzes und der energieeffizienten Heizungs- und Lüftungsanlagentechnik. So können Sie unter Einbeziehung von technischen Innovationen wirtschaftliche Modernisierungskonzepte zur Energieeinsparung erstellen. Der/die Gebäudeenergieberater/-in (HWK) ist anerkannte/-r Sachverständige/-r für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Sanieren".

Liste der Gebäudeenergieberater der Handwerkskammer Osnabrück (Liste Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim.pdf)

Liste Gebäudeenergieberater Braunschweig-Lüneburg-Stade (Liste Gebäudeenergieberater BrauLueStade.pdf)

Gebäudeenergieberater der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen (Liste_Gebäudeenergieberater HI.pdf)

Liste der Gebäudeenergieberater der Handwerkskammer für Ostfriesland (Liste Gebäudeenergieberater Ostfriesland.pdf)

Eintragungsformular für die Gebäudeenergieberaterliste (Eintragungsformular Gebäudeenergieberater2.pdf)



Informationen zur Energieeffizienz

Die niedersächsische Handwerksorganisation hält für Effizienzthemen im Energie- und Ressourcenbereich Beratungsstrukturen bereit. Alle niedersächsischen Handwerkskammern sind zudem Regionalpartner für den Energieeffizienzfonds der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Energieeffizienz im Dienstleistungssektor

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