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Wissenswertes zum Webimpressum

Seit Anfang 2002 muss jede gewerbliche Internetseite eine so genannte "Anbieterkennzeichnung" aufweisen. Diese Kennzeichnung entspricht  dem Impressum einer Zeitung. Was alles anzugeben ist, wird im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Je nach Beruf oder Rechtsform müssen Webseitenbetreiber dabei sehr unterschiedliche Angaben machen. Mit einem Webimpressum-Assistent, ein kostenloses Servicetool, erhalten Sie nach eigenen Angaben ein Musterimpressum. Für die Gesundheitshandwerke gelten besondere Bestimmungen (vgl. mit Arzt oder Apotheker).

Das Impressum muss klar erkennbar und direkt erreichbar sein. So schreiben es das TDG und der Mediendienste-Staatsvertrag vor. Die Frage, ob diese Erfordernisse eingehalten sind, hat schon einige Gerichte beschäftigt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden: Auch das zweimalige Klicken auf Buttons ist ausreichend, um von einer „unmittelbaren“ Erreichbarkeit der Pflichtangaben zu sprechen.
Für die Kläger sei diese „Unmittelbarkeit“ nicht gegeben, wenn zunächst auf einen Button „Kontakt“, und dann erst auf den Button „Impressum“ geklickt werden müsse. Dies sahen die Karlsruher Richter anders. Die beiden Begriffe genügen, damit sich ein Homepagenutzer über die Identität des Anbieters klar und eindeutig informieren kann.

Das  Bundesministerums der Justiz (BMJ) hat zu diesem Thema ein neues Serviceangebot eingestellt: Einen Leitfaden zur Impressumspflicht.


Ihre Ansprechpartnerin:
Heide-Susanne Bock
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